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Rechnungslegung

Der Begriff Rechnungslegung ist eine Bezeichnung für die Dokumentation des betrieblichen Geschehens sowohl für externe Zwecke, insb. der Handelsbilanz und Steuerbilanz, als auch im Rahmen interner Aufgabenstellungen, u. a. Kostenrechnung, Unternehmens- und Finanzplanung. Die für die Rechnungslegung relevanten Daten werden im Rahmen des Rechnungswesen erfasst. Inhalt und Umfang der handelsrechtlichen Rechnungslegung sind im wesentlichen von der Rechtsform, der Unternehmensgröße und der Branche abhängig. Dabei kann in allgemeine Vorschriften, die für alle Kaufleute gelten (§§ 238 bis 261 HGB) und in ergänzende Vorschriften für mKapitalgesellschaften (§§ 264 bis 335 HGB) unterschieden werden, die wiederum unterschiedlich sind, je nach dem, ob es sich um kleine, mittlere oder große Kapitalgesellschaften handelt. Für kleine Kapitalgesellschaften bestehen vor allem längere Aufstellungsfristen (§ 264 I S. 3 HGB), Möglichkeiten zur verkürzten Darstellung der Bilanz und GuV (§ 266 I S. 3 und § 276 HGB) sowie des Anhang
s (§ 288 S. 1 HGB) und die Befreiung von der Abschlussprüfung (§ 316 I S. 1 HGB) sowie der Erstellung eines Lageberichts (§ 264 I S. 3 HGB). Für mittelgroße Kapitalgesellschaften besteht die Möglichkeit einer verkürzten Darstellung der GuV (§ 276 HGB) und des Anhangs (§ 288 S. 1 HGB). Neben diesen im HGB kodifizierten Rechnungslegungsvorschriften sind die unabhängig von der Rechtsform geltenden Vorschriften des PublG zu beachten, die ausschließlich an bestimmten Größenmerkmalen anknüpfen. Ferner bestehen spezifische Rechnungslegungsvorschriften für einzelne Rechtsformen, z. B. Aktiengesellschaften, und bestimmte Branchen, wie Banken und Versicherungen.

Unter Rechnungslegung sind die Vorschriften über die Buchführung, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und für die Kapitalgeselschaften zusätzlich die Vorschriften über den Anhang und den Lagebericht zu verstehen.

R. im weiteren Sinne bezeichnet die Pflichten für Personen, die über eine mit Einnahmen und Ausgaben verbund ene Verwaltung Rechenschaft abzulegen haben (§ 259 BGB). Die R. erfolgt durch geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung von Belegen.
R. im engeren Sinne bezeichnet die Rechenschaftslegung mittels des aus Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung bestehenden Jahresabschlusses, für den der Handelsgesetzgeber besondere R. -Vorschriften im HGB (§§38 ff.), insb. aber im Aktiengesetz 1965 (§§ 148 ff. für Aktiengesellschaften, §§ 329 ff. für Konzerne) und der Steuergesetzgeber besondere Gewinnermittlungsvorschriften im Einkommensteuergesetz (§§ 4 ff.) erlassen haben. Bei der Aktiengesellschaft wird der Jahresabschluß durch den Geschäftsbericht ergänzt. Außerdem ist der Jahresabschluß zu veröffentlichen.
Die R. von Unternehmen und Konzernen, die bestimmte Größenmerkmale erfüllen, regelt das sog. Publizitätsgesetz (Gesetz über dieRechnungslegung bestimmter Unternehmen und Konzerne vom 15. 8. 1969 BGB1. S. 1189). Für Unternehmen (§1) und Konzerne (§11) müssen an drei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei derMerkmale erfüllt sein: Bilanzgewinnüber 125 Mill. DM, Umsatz über 250Mill. DM, mehr als 5000 Arbeitnehmer. Die R. und Bekanntmachungdes Jahresabschlusses erfolgt unbeschadet der Rechtsform des Unternehmens nach den aktienrechtlichenR. -Vorschriften.

 

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