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Rechtsfähigkeit

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit na- türlicher und juristischer Personen. Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Vorsicht! Die Begriffe Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit dürfen nicht in einen Topf geworfen werden: Rechtsfähig ist ein Mensch von seiner Geburt an, voll geschäftsfähig ist er aber erst mit seiner Volljährigkeit.

ist im Unterschied zur Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person beginnt mit Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod. Jedoch hat auch der Ungeborene schon vor Geburt bestimmte Rechte (Erbfall, Unterhaltsanspruch, Schadensersatz wegen Schädigung im Mutterleib). Die Rechtsfähigkeit der juristischen Person beginnt mit staatlicher Genehmigung oder Erlaubnis oder mit Eintragung ins Handelsregister oder Vereinsregister und endet mit vollständiger Durchführung der Liquidation.

Unter R. versteht man die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zusein. Sie steht natürliche
n Personen(ab Vollendung der Geburt, § 1 BGB) und juristischen Personen zu. Juristische Personen des Privatrechts sindetwa der eingetragene Verein, die »GmbH , die AG, die eingetragene Genossenschaft, juristische Personen des öffentlichen Rechts sind dieGebietskörperschaften, wie Bund , Länder, Kreise, Gemeinden und dieReligionsgesellschaften. Von der R. zu unterscheiden ist die Geschäftsfähigkeit und die (deliktische) Verantwortlichkeit (s. hierzu§§ 827, 828 BGB). Die prozessualeEntsprechung der R. ist die Parteifähigkeit, die der Geschäftsfähigkeit dieProzeßfähigkeit.

 

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