Die Wahl der R. erfolgt Grundsätzlich nach den gleichen Kriterien wie die der Betriebe anderer Wirtschaftszweige. Die Gewichte der einzelnen Kriterien können jedoch branchenbedingte Unterschiede aufweisen. Bei Verkehrsbetrieben haben beispielsweise die besonderen Risiken der Hochseeschiffahrt zur schiffahrtsspezifischen Rechtsform der Partenreederei geführt, während die einigen Verkehrsarten beigemessene wirt-schafts und sozialpolitische Bedeutung für relativ viele Betriebe eine Trägerschaft der Öffentlichen Hand mit den Rechtsformen des Eigenbetriebes oder anderer öffentlicher Anstalten zur Folge hat. Die Partenreederei gemäß §§ 489 ff. HGB stellt ein der Gesellschaft Bürgerlichen Rechtsvergleichbares Gesellschaftsverhältnis mehrerer Personen dar, denen gemeinsam ein Schiff gehört. Die Eigentumsbruchteile der einzelnen Mitreeder werden als Schiffsparten bezeichnet. Die Partenreederei tritt unter dem Namen des Schiffes auf. Ihre laufenden Geschäfte werden von einem sogenannten Korrespondentreeder geführt. Bei entsprechenden Mehrheitsbeschlüssen ist jeder Mitreeder verpflichtet, finanzielle Mittel nachzuschießen. Er kann sich von dieser Pflicht befreien, wenn er das Abandonrecht