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Rechtsverhältnis
durch
Gesetz
oder
Vertrag
geregelte Beziehung zwischen mindestens zwei Personen. Ein Rechtsverhältnis kann auch durch
Verwaltungsakt
begründet werden. Ein Rechtsverhältnis wird je nach seinem
Inhalt
(?
Gegenstand
?) dem
Privatrecht
(z. B.
Darlehensvertrag
zwischen
Bank
und
Kreditnehmer
) oder dem
öffentlichen Recht
zugeordnet (
Sonderprüfung
eines
Kreditinstitut
s i. S. des
KWG
durch das
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
).
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