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Rechtsverhältnis

durch Gesetz oder Vertrag geregelte Beziehung zwischen mindestens zwei Personen. Ein Rechtsverhältnis kann auch durch Verwaltungsakt begründet werden. Ein Rechtsverhältnis wird je nach seinem Inhalt (?Gegenstand?) dem Privatrecht (z. B. Darlehensvertrag zwischen Bank und Kreditnehmer) oder dem öffentlichen Recht zugeordnet (Sonderprüfung eines Kreditinstituts i. S. des KWG durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen).

 

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