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"Redepflicht" des Abschlußprüfers
Stellt der
Abschlußprüfer
im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen fest, die den
Bestand
des
Unternehmen
s gefährden oder seine
Entwicklung
wesentlich beeinträchtigen können oder schwerwiegende Verstöße der
gesetzlich
en
Vertreter
gegen
Gesetz
,
Gesellschaftsvertrag
oder
Satzung
erkennen lassen, so hat er hierüber gem. § 321
Abs
. 2
HGB
zu
bericht
en.
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