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Rediskontierung

Weiterverkauf von Wechseln, die bereits durch eine Bank diskontiert wurden, an die Zentralbank (in der Bundesrepublik Deutschland: Deutsche Bundesbank bzw. die Landeszentralbanken).
Die Wechsel müssen nach § 19 Abs. 1 (3) BBankG folgenden wesentlichen Anforderungen genügen:
? Es muß sich um gute Handelswechsel handeln, denen ein Handels- oder Warengeschäft zugrunde liegt.
? Die Restlaufdauer darf höchstens 90 Tage betragen.
? Der Wechsel muß drei gute Unterschriften (Privatdiskonten: zwei Unterschriften) tragen, an einem Bankplatz fällig gestellt und auf dem Einheitsformular ausgestellt sein.

Diskont

Wechsel

Weiterverkauf von bereits diskontierten Wechseln an die Deutsche Bundesbank bzw. die Landeszentralbanken. Für jedes Kreditinstitut gibt es bei der zuständigen Landeszentralbank einen Höchstbetrag für die Diskontierung von Wechseln (Rediskontkontingent), der für jedes einzelne Kreditinstitut nach Normensätzen der Deutschen Bundesbank festgesetzt ist. Diskontpolitik.

 

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