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Rediskontierung

Weiterverkauf von Wechseln, die bereits durch eine Bank diskontiert wurden, an die Zentralbank (in der Bundesrepublik Deutschland: Deutsche Bundesbank bzw. die Landeszentralbanken).
Die Wechsel müssen nach § 19 Abs. 1 (3) BBankG folgenden wesentlichen Anforderungen genügen:
? Es muß sich um gute Handelswechsel handeln, denen ein Handels- oder Warengeschäft zugrunde liegt.
? Die Restlaufdauer darf höchstens 90 Tage betragen.
? Der Wechsel muß drei gute Unterschriften (Privatdiskonten: zwei Unterschriften) tragen, an einem Bankplatz fällig gestellt und auf dem Einheitsformular ausgestellt sein.

Diskont

Wechsel

 

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