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Rediskontierung
Weiterverkauf von
Wechseln
, die bereits durch eine
Bank
diskontiert
wurden, an die
Zentralbank
(in der
Bundesrepublik Deutschland
:
Deutsche Bundesbank
bzw. die
Landeszentralbanken
).
Die
Wechsel
müssen nach § 19 Abs. 1 (3)
BBankG
folgenden wesentlichen
Anforderungen
genügen:
? Es muß sich um gute
Handelswechsel
handeln
, denen ein Handels- oder
Warengeschäft
zugrunde liegt.
? Die
Restlaufdauer
darf höchstens 90 Tage
betrag
en.
? Der
Wechsel
muß drei gute
Unterschrift
en (
Privatdiskonten
: zwei
Unterschrift
en) tragen, an einem
Bankplatz
fällig
gestellt und auf dem Einheitsformular ausgestellt sein.
Diskont
Wechsel
Weiterverkauf von bereits
diskontierte
n
Wechseln
an die
Deutsche Bundesbank
bzw. die
Landeszentralbanken
. Für jedes
Kreditinstitut
gibt es bei der zuständigen
Landeszentralbank
einen
Höchstbetrag
für die
Diskontierung von Wechseln
(
Rediskontkontingent
), der für jedes einzelne
Kreditinstitut
nach Normensätzen der
Deutschen Bundesbank
festgesetzt ist.
Diskontpolitik
.
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rediskontieren
Rediskontkontingent
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Nettogewicht
Kündigung, vorzeitige
Einzelkosten
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