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Rediskontierung
Weiterverkauf von
Wechseln
, die bereits durch eine
Bank
diskontiert
wurden, an die
Zentralbank
(in der
Bundesrepublik Deutschland
:
Deutsche Bundesbank
bzw. die
Landeszentralbanken
).
Die
Wechsel
müssen nach § 19
Abs
. 1 (3)
BBankG
folgenden wesentlichen
Anforderungen
genügen:
? Es muß sich um
gut
e
Handelswechsel
handel
n, denen ein Handels- oder
Warengeschäft
zugrunde liegt.
? Die
Restlaufdauer
darf höchstens 90
Tag
e
betrag
en.
? Der
Wechsel
muß drei
gut
e
Unterschrift
en (
Privatdiskonten
: zwei
Unterschrift
en) tragen, an einem
Bankplatz
fällig
gestellt und auf dem Einheitsformular ausgestellt sein.
Diskont
Wechsel
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Rediskontkontingent
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Auslandstätigkeit
Renten
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