Reederei

liegt vor, wenn mehrere Personen (Personengesellschaft) ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerbe durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwenden, §§ 484 ff. HGB. Korrespondentreeder. Bei der Binnenschiffahrt spricht man von Schiffseignern.

(§ 489 HGB) ist die Verbindung mehrerer Reeder. Sie ist eine besondere Art der Gesellschaft. Der Anteil des einzelnen Reeders ist der Schiffspart. Lit.: Schmidt, K., Die Partenreederei, 1996

(Partenreederei): I. e. S. des HGB (§§ 489 ff. HGB) im Gegensatz zum Einzelreeder, wenn mehrere
Personen (sog. Mitreeder) ein ihnen gemeinschaftlich gehörendes Schiff für gemeinschaftliche Rechnung zum Erwerb durch die Seeschifffahrt verwenden (§ 489 Abs. 1 HGB). Dabei wird der Anteil eines einzelnen Mitreeders am Schiff Schiffspart genannt. Die Reederei in diesem Sinne ist eine Erwerbsgesellschaft eigener Art. Es besteht die Möglichkeit durch Mehrheitsbeschluss einen Mitreeder zum Korrespondentreeder zu bestellen, der den Reedereibetrieb führt und die Reederei gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§§ 492, 493 HGB). Soll ein Dritter Korrespondentreeder sein, so bedarf es eines einheitlichen Beschlusses. Die Mitreeder schließen sich zu einer Baureederei zusammen, wenn ein Schiff nicht nur zur Seeschifffahrt auf gemeinsame Rechnung verwendet werden soll, sondern vorher ein Schiff auf gemeinschaftliche Rechnung hierzu erbaut wird (§ 509 HGB).
I. w. S. bezeichnet die Reederei das kaufmännisch betriebene Gewerbe, das die Beförderung von Personen und Gütern mittels Seeschiffen zum Gegenstand hat. In der Binnenschifffahrt wird Reederei auch zur Bezeichnung der in der Form von Handelsgesellschaften geführten Großbetriebe in Abgrenzung zum Einzelschiffer (sog. Partikulier) gebraucht.




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