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Reisemitbringsel

Waren, die aus einem Drittland im persönlichen Gepäck von Reisenden in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, sind - sofern es sich um Einfuhren ohne kommerziellen Charakter handelt - innerhalb bestimmter Wert- und Mengengrenzen von den Einfuhrabgaben befreit.

 

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