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Rentenschuld
Unterart der Grundschuld. Die Bestellung erfolgt in der Weise, daß zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten eine bestimmte Geldsumme (Geldrente) aus dem Grundstück zu zahlen ist (§ 1199 BGB). Charakteristisch ist die Belastung des Grundstücks mit einer vom Gläubiger absolut unkündbaren Rente.
Die R. ist als in Abteilung 3 des Grund buchs einzutragendes Grund pfandrecht eine Unterart der »Grund schuld, deren Besonderheitdarin hegt, daß an den Berechtigtenzu bestimmten, regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmteGeldsumme aus dem Grund stück zuzahlen ist, § 1199 Abs. 1 BGB. Beider Bestellung der R. muß der Betragbestimmt werden, durch dessen Zahlung die R. abgelöst werden kann; diese Ablösungssumme muß imGrund buch eingetragen werden(§ 1199 Abs. 2 BGB). Das Ablösungsrecht steht dem Eigentümer zu(1201 Abs. 1 BGB). Die R. kann in eine gewöhnlicheGrund schuld umgewandelt werden und umgekehrt (§ 1203 BGB). Aufdie einzelnen Leistungen auf die R. finden die Vorschriften über die Hypothekenzinsen, auf die Ablösungssumme finden die für das Grund schuldkapital geltenden Vorschriftenentsprechend Anwendung (§ 1200Abs. 1 BGB).
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