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Rentenversicherung

Rentenversicherung Die gesetzliche Rentenversicherung gibt es in Deutschland seit 1889. Ihre Hauptaufgaben sind: Versicherten und ihren Hinterbliebenen Renten zu gewähren (Alters- und Hinterbliebenen-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten); Maßnahmen durchzuführen, die der Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten dienen. Träger der Angestelltenversicherung ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die Landesversicherungsanstalten sind für die Arbeiterrentenversicherung zuständig. Träger für die Bergleute ist die Bundesknappschaft. Für die Rentenversicherung der Landwirte sind die landwirtschaftlichen Alterskassen zuständig. Die Rentenversicherung ist für Arbeiter, Angestellte und einige Gruppen von Selbstständigen (z. B. arbeitnehmerähnliche Selbstständige; Handwerker in den ersten 18 Jahren ihrer Tätigkeit) eine Pflichtversicherung, falls sie nicht nur geringfügig beschäftigt und bezahlt werden. Insbesondere Selbstständige und Hausfrauen können freiwillig der Rentenversicherung beitreten. Eine Rentenzahlung erfolgt, wenn der Versicherungsfall (Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, Erreichen der Altersgrenze, Tod des Versicherten) eingetreten und die Wartezeit
(= Mindestversicherungszeit) erfüllt ist.
Die Rentenhöhe ist von etlichen Faktoren abhängig, die in der Darst. wiedergegeben werden. Die Rentenversicherung finanziert sich hauptsächlich durch das Umlageverfahren: Die heute Beitragspflichtigen müssen die jeweils heute fälligen Leistungen erbringen, die von der Rentenversicherung an ihre Versicherten gezahlt werden. Ferner leistet der Bund einen Zuschuss.

ist im Rahmen der Sozialversicherung eine Versicherung, die der Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten sowie der Gewährung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Altersrenten an Versicherte, sowie Witwen-, Witwer- und Waisenrenten an die Hinterbliebenen verstorbener Versicherter dienen soll. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber im Rahmen der Sozialabgaben abgeführt und dienen im sogenannten Umlageverfahren der Finanzierung der laufenden I Zahlungen. Es herrscht Pflichtversicherung für Arbeiter und Angestellte und für bestimmte Selbständige. Von der Versicherungspflicht gibt es Ausnahmen (Versicherungsfreiheit und Versicherungsbefreiung), die jedoch durch eine sogenannte Nachversicherung wieder rückgängig gemacht werden können. Träger der Rentenversicherung sind die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und die Landesversicherungsanstalten (LVA). Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen ist, daß bestimmte Wartezeiten erfüllt sind. Neben den Leistungen der oben genannten Rentenversicherung gibt es Möglichkeiten zum Abschluß von privaten Versicherungen vor allem in Form von Lebens- und Unfallversicherungen.

Die RV gliedert sich nach Berufsständen in die RV für Arbeiter, die Angestelltenversicherung und die knappschaftliche RV. Die Träger der RV sind Anstalten des öffentlichen Rechts und somit nicht Teil der staatlichen Verwaltung, sondern nur einer begrenzten Aufsicht unterworfen. Die RV erstreckt sich auf die Risiken Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Alter und Tod. Entsprechend gehören zu ihren wichtigsten Leistungen Rehabilitationsmaßnahmen, Renten wegen Berufs oder Erwerbsunfähigkeit, Altersrenten, ferner die Hinterbliebenenrenten (z. B. Witwen und Waisenrenten). Versiche-rungspflichtig sind Arbeiter und Angestellte unabhängig von ihrem Arbeitseinkommen, Wehrpflichtige und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr sowie Handwerker und Landwirte. Der Kreis der versicherungsfreien Personen umfaßt soweit sie eine anderweitige ausreichende Versicherung haben z. B. Beamte, Richter, Geistliche, Berufssoldaten, Empfänger von Altersruhegeld sowie Personen, die nur Nebentätigkeiten ausüben.

 

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