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Richtlinien
In der
Gesundheitswirtschaft
:
directives
des Gemeinsamen Bundesausschusses konkretisieren mit Bindungswirkung für
Leistungserbringer
und
Krankenkassen
das
Wirtschaftlichkeitsgebot
und präzisieren die Leistungsansprüche der Versicherten. Die
Richtlinie
n müssen den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und das Prinzip einer
human
en
Krankenbehandlung
berücksichtigen.
§ 92
SGB V
sieht in einem nicht abschließenden
Katalog
Richtlinie
n, z.B. über die ärztliche und zahnärztliche
Behandlung
,
Früherkennung
von
Krankheit
en,
Bewertung
neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und die
Verordnung
von
Arzneimittel
n, vor. Die
Richtlinie
n des Gemeinsamen Bundesausschusses sind
Bestandteil
der Bundesmantelverträge.
Seit dem Zweiten
GKV
-Neuordnungsgesetz ist bei einigen
Richtlinie
n zwingend ein Anhörungsverfahren mit den
beteiligten
Verbände
n der
Leistungserbringer
und teilweise der
Industrie
durchzuführen. Die
Richtlinie
n sind erst dann wirksam, wenn sie das
Bundesministerium für Gesundheit
nicht innerhalb einer bestimmten
Frist
beanstandet hat.
Durch das
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
wird der Richtlinienkatalog ergänzt um
Richtlinie
n zur ambulanten spezialisierten
Palliativversorgung
und zu
Impfungen
. Darüber hinaus erfolgt eine klarstellende Ergänzung des
Katalog
s um
Richtlinie
n zur
Qualitätssicherung
nach § 137 Abs. 1
SGB V
.
§ 92
SGB V
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Richtlinien der Deutschen Bundesbank für die Meldungen der Banken über ihren Auslandsstatus
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