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Richtlinien

In der Gesundheitswirtschaft:

directives

des Gemeinsamen Bundesausschusses konkretisieren mit Bindungswirkung für Leistungserbringer und Krankenkassen das Wirtschaftlichkeitsgebot und präzisieren die Leistungsansprüche der Versicherten. Die Richtlinien müssen den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und das Prinzip einer humanen Krankenbehandlung berücksichtigen.

§ 92 SGB V sieht in einem nicht abschließenden Katalog Richtlinien, z.B. über die ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Früherkennung von Krankheiten, Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und die Verordnung von Arzneimitteln, vor. Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.

Seit dem Zweiten GKV-Neuordnungsgesetz ist bei einigen Richtlinien zwingend ein Anhörungsverfahren mit den beteiligten Verbänden der Leistungserbringer und teilweise der Industrie durchzuführen. Die Richtlinien sind erst dann wirksam, wenn sie das Bundesministerium für Gesundheit nicht innerhalb einer bestimmten Frist beanstandet hat.

Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wird der Richtlinienkatalog ergänzt um Richtlinien zur ambulanten spezialisierten Palliativversorgung und zu Impfungen. Darüber hinaus erfolgt eine klarstellende Ergänzung des Katalogs um Richtlinien zur Qualitätssicherung nach § 137 Abs. 1 SGB V.

§ 92 SGB V

 

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Richtlinien der Deutschen Bundesbank für die Meldungen der Banken über ihren Auslandsstatus

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Regallager Einstufige Divisionskalkulation Platzeur
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