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Riester-Rente

, die Grundlage der Riester-Rente ist das am 11.5.2001 verabschiedete Altersvermögensgesetz. Die Riester-Rente ist Kernstück der Rentenreform 2001 und steht für den freiwilligen Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge der Versicherten ab 2002 durch steuerliche Zulagen und Vorteile durch einen Sonderausgabenabzug. Vergleichbar mit dem Familienlastenausgleich beim Kindergeld wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft, ob die Altersvorsorgezulage oder ein Sonderausgabenabzug für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Diese Prüfung nimmt das Finanzamt beim Nachweis der gezahlten Altersvorsorgebeiträge automatisch vor.
Als förderungsfähig anerkannt werden Altersvorsorgeverträge, wenn sie die Voraussetzung nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen erfüllen. Die Zertifizierung setzt u. a.voraus, dass die Leistungen aus dem A I crsvorsorgevertrag nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. vor dem Beginn einer regeliuiilsigen Altersrente erbracht werden und dass die Auszahlung in I’ocm einer lebenslangen monatlichen Leistung erfolgt. Förderungs1 ä h ige Altersvorsorgeverträge können u. a. mit Lebensversichertmgsunternehmen, Pensionskasr,en, Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsunternehmen abgeschlossen werden.
Um die volle Förderung zu erhalIen, muss ein bestimmter Teil des sozialversicherungspflichtigen Jahresgehaltes in eine zusätzliche Altersvorsorge
investiert werden. Wer unter Anrechnung der Zulagen ab 2002 1 %, ab 2004 2 %, ab 2006 3 % und ab 2008 4 % seines Gehaltes aufwendet, erhält die jeweils maximale Zulage. Die Zulage setzt sich aus der Grundzulage und der von der Zahl kindergeldberechtigter Kinder abhängigen Kinderzulage zusammen. Vom Jahr 2008 an beträgt die Grundzulage 154 Euro und die Kinderzulage pro Kind 185 Euro jährlich.
Der Zulagenberechtigte kann seine Altersvorsorgebeiträge zuzüglich der Zulage jährlich steuerfrei als Sonderausgaben geltend machen. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug günstiger als die Zulage, erstattet das Finanzamt dem Steuerpflichtigen die Differenz zwischen der Steuerersparnis und der Zulage. Anders als die herkömmlichen Lebens- und privaten Rentenversicherungen muss die monatliche Leistung in der Auszahlungsphase voll versteuert werden.

 

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