Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Ringbeteiligung. A ist an B, B an C und C an A beteiligt. besteht neben der Beteiligung ein Abhängigkeitsverhältnis, sind alle Unternehmen untereinander als wechselseitig beteiligte Unternehmen anzusehen, da gemäß § 16 Abs. 4 AktG 1965 A die Anteile, die B von C besitzt, B die Anteile, die C an A besitzt und C die Anteile, die A an B besitzt, zuzurechnen sind.