wurde zwischen den gesetzlichen Krankenkassen 1992 im Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) gesetzlich geregelt (§§ 266, 267 SGB V) und mit Beginn des Jahres 1994 eingeführt. Er diente als Vorbereitung des Wettbewerbs zwischen den gesetzlichen Krankenkassen, der 1996 mit der freien Kassenwahl unter den Randbedingungen Kontrahierungszwang und Diskriminierungsverbot eine wichtige Belebung erfuhr. Die Intention und das Ziel des RSA war und ist es, die unterschiedlichen Versichertenstrukturen auszugleichen, bestehende Beitragssatzdifferenzen zu verringern, Anreize zur Risikoselektion zu vermeiden und zur Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland beizutragen. Zudem hat er eine wettbewerbssichernde und allokationsverbessernde Funktion.