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Rücklagen

Werden i.d.R. aus versteuerten Gewinnen gebildet und entstehen durch die Nichtausschüttung (sogenannte Thesaurierung) von Gewinnen. Das Steuerrecht gestattet unter bestimmten Voraussetzungen auch die Bildung von unversteuerten Rücklagen, z.B. um die Übertragung von Veräußerungsgewinnen nach § 6b EStG zu ermöglichen.

Rücklagen entstehen hauptsächlich durch die Zurückhaltung von Gewinnen und durch die Einlage von zusätzlichem Eigenkapital. Sie sind Teil des Eigenkapitals eines Unternehmens. Ihr Zweck ist es, die Selbstfinanzierungsmittel des Betriebes, also die Finanzierung aus dessen Gewinnen, zu erhöhen. Offene Rücklagen sind auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Stille Rücklagen stehen nicht in der Bilanz. Rücklagen können für zusätzliche Investitionen im Unternehmen genutzt werden. Im Gegensatz zu Rückstellungen sind Rücklagen nicht zweckgebunden.

(Reserven) über das nominelle Haftungskapital
hinausgehende zusätzliche Eigenkapitalteile. Ihre Bildung erfolgt entweder im Rahmen der Innenfinanzierung über nicht ausgeschüttete Gewinne oder im Rahmen der Außenfinanzierung. Der Gesetzgeber unterscheidet nach § 272 (2) HGB zwischen Kapitalrücklage (Kapital fließt der Unternehmung von außen zu) und Gewinnrücklage (Rücklagenbildung aus dem erzielten Ergebnis).
(1) Kapitalrücklage gem. § 272HGB:
Betrag, der über die Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag hinaus erzielt wird (Agio);
Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Aktien erzielt wird;
Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
andere Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.
(2) Gewinnrücklage gem. § 272 ( 3)HGB:
Sie werden generell nur aus versteuerten Gewinnen gebildet (Ausnahme: Sonderposten mit Rücklagenanteil gem. § 273 HGB).
Gesetzliche Rücklagen gem. § 150 ( 2) AktG sind in Höhe des zwanzigsten Teils des um einen Verlustvortrag des Vorjahres geminderten Jahresüberschusses solange einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und Kapitalrücklage zusammen den zehnten oder satzungsgemäß höheren Teil des Grundkapitals erreichen;
Satzungsmäßige Rücklagen gem. § 271 ( 3) HGB sind zu bilden, soweit durch die Satzung der Gesellschaft zwingend vorgeschrieben;
andere Rücklagen gem. § 272 ( HGB)HGB. Diese freien Rücklagen gem. § 58 ( 2) AktG dürfen aber nur bis zu 50 v. H. des Jahresabschlusses in die Bilanz eingestellt werden. Dies gilt allerdings nur solange, als die freien Rücklagen 50 v. H. des Grundkapitals nicht überschreiten;
Rücklage für eigene Anteile gem. § 272 ( 4)HGB. Hier ist der Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für eigene Anteile anzusetzenden Betrag entspricht;
Sonderposten mit Rücklagenanteil gem. § 273 HGB.

Gewinnrücklagen werden aus versteuertem Gewinn gebildet und offen ausgewiesen. Dagegen bietet sich der Unternehmung i. d. R. die Möglichkeit, auf legalem Wege handels- und steuerrechtliche Bewertungsspielräume auszunutzen, um hierdurch einen unversteuerten Gewinn bilanziell nicht auszuweisen und einzubehalten. Sie bildet entsprechend stille Reserven. Die Bewertungsmaßnahmen sind entweder auf die Unterbewertung von Aktiva oder die Überbewertung von Passiva gerichtet.
Mit der Rücklagenbildung ergibt sich für die Unternehmung generell ein Finanzierungseffekt. Während das in die Kapital- und Gewinnrücklagen eingestellte Kapital der Unternehmung langfristig (i. d. R. ad infinitum) zur Verfügung steht, ist dies bei dem über die Bildung stiller Rücklagen angesammelte Kapital nicht der Fall. Bei ihrer (oft unfreiwilligen) Auflösung
Teile des Eigenkapitals. Zu unterscheiden sind
1. offene Rücklagen: Werden in der Bilanz offen auf der Passivseite (Passiva) ausgewiesen und setzen sich aus der Kapitalrücklage (dem Unternehmen von außen zugeführte Geldbeträge) und der Gewinnrücklage (nicht ausgeschüttete Gewinne) zusammen und
2. stille Rücklagen (auch stille Reserven genannt): Diese sind aus der Bilanz nicht zu ersehen und ergeben sich aus einer Unterbewertung von Aktivpositionen (Aktiva) und einer Überbewertung von Passivpositionen.


Variabler Teil des Eigenkapitals einer Unternehmung. R. werden aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften oder freiwillig gebildet und aufgelöst. R. werden in offene und stille Rücklagen unterteilt.
Offene Rücklagen werden auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen, wobei das Aktiengesetz 1965 (§ 151) folgende Arten unterscheidet: Offene Rücklagen:
gesetzliche Rücklage,
Rücklage für eigene Aktien,
andere Rücklagen (freie Rücklagen).
Grundsätzlich lassen sich folgende Arten offener R. unterscheiden:
Gesetzliche Rücklagen,
Satzungsmäßige bzw. statutarische Rücklagen,
3Rücklage für eigene Aktien,
Rücklage für Lastenausgleichs-Vermögensabgabe,
Freie Rücklagen.
Stille Rücklagen, auch stille Reserven genannt, sind im Gegensatz zu den offenen R. nicht aus der Bilanz ersichtlich. Sie entstehen
durch Unterbewertung von Aktiva (z. B. Anlagevermögen) oder durch Überbewertung von Passiva (z. B. Rückstellungen),
durch Nichtaktivierung von aktivierungsfähigen Vermögensgegenständen (z. B. geringwertige Wirtschaftsgüter),
durch Unterlassen von möglichen Zu Schreibungen (z. B. Beibehaltung eines niedrigeren Wertansatzes bei Wegfall der Gründe, die zu dem niedrigeren Wertansatz geführt haben, Beibehaltungswahlrecht),
durch den (verbotenen) Ansatz fiktiver Passiva.
Die Auflösung stiller R. erfolgt entweder automatisch durch den betrieblichen Umsatzprozeß (Realisation bei Veräußerung unterbewerteter Vermögensgegenstände oder Zeitablauf bei Nutzung abgeschriebener Vermögensgegenstände) oder durch die bewußte Auflösung von überbewerteten Passivposten und die Aufwertung unterbewerteter Aktivposten.
Arten stiller Rücklagen:
1. Stille Zwangsrückisigen (auch gesetzliche stille R.); sie entstehen durch die Anwendung und Einhaltung gesetzlicher Bilanzierungs und Bewertungsvorschriften. Die An-schaffungs oder » Herstellungskosten bilden die Obergrenze der Bewertung von Vermögensgegenständen. Sind die Wieder Beschaffungskosten höher als die Anschaffungs oder Herstellungskosten, dürfen diese höheren Werte nicht angesetzt werden.
Stille Schätzungsrückl&gen; sie entstehen durch Schätzungsfehler. Durch die zu kurze Schätzung der Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen werden die Abschreibungsbeträge zu hoch bemessen und damit die Gegenstände unterbewertet; Rückstellungen werden zu hoch geschätzt und damit überbewertet.
Stille frmessewsrücklagen; sie entstehen durch das dem Bilanzierenden eingeräumte Ermessen, unterschiedliche Wertansätze aufgrund von Bilan-zierungs und Bewertungswahlrechten auszuslichen (Aktivierungswahlrecht für derivative immaterielle Vermögensgegenstände, Abschreibungsmethoden, Berechnung der Herstellungskosten, Beibehaltungswahlrecht für einen niedrigeren Wertansatz).

 

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