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Rückstellungen
Rückstellungen sind Verpflichtungen, die dem Grunde und/oder der Höhe sowie dem Zeitpunkt nach noch nicht sicher feststehen. Dabei gilt gem. § 249 HGB eine Passivierungspflicht für folgende Schuldrückstellungen:
* ungewisse Verbindlichkeiten
* drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
* Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden
und folgende Aufwandsrückstellungen:
* unterlassene Instandhaltungen, die innerhalb von 3 Monaten nach dem Bilanzstichtag nachgeholt werden
* Abraumbeseitigungen, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden.
Darüber hinaus besteht gem. § 249 HGB ein Ansatzwahlrecht für bestimmte Aufwandsrückstellungen:
* unterlassene Instandhaltungen, die innerhalb eines Zeitraums von 4 bis 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag nachgeholt werden
* alle übrigen Aufwandsrückstellungen, d. h. für Aufwendungen, die ihrer Eigenart nach genau umschrieben und dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnen sind sowie am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höher oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmt sind.
Der Unterschied zwischen einer Schuld- und Aufwandsrückstellung besteht darin, daß bei einer Schuldrückstellung gegenüber Dritten eine ungewisse Rechtsverpflichtung besteht, während bei einer Aufwandsrückstellung eine Selbstverpflichtung vorliegt, z. B. in Form eines Beschlusses der Unternehmensleitung zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen. Die Aufwandsrückstellungen stellen in den deutschen Handelsbilanzen ein wesentliches Instrument der Bilanzpolitik dar. In der Steuerbilanz sind die Aufwandsrückstellungen mit Ausnahme der Instandhaltungsrückstellungen für Maßnahmen, die innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden, verboten. US-GAAP und IAS lassen ebenfalls grundsätzlich nur den Ausweis von Schuldrückstellungen, nicht jedoch von Aufwandsrückstellungen, zu.
Nach US-GAAP und IAS muss der Eintritt der Verpflichtung wahrscheinlich sein, wobei wahrscheinlich im Sinne von höchstwahrscheinlich (Eintrittswahrscheinlichkeit in einer Größenordnung von ca. 70% und mehr) interpretiert wird, während nach HGB gem. dem Vorsichtsprinzip auch bei einer Eintrittswahrscheinlichkeit von weniger als 50% Rückstellungen gebildet werden. Soweit nach US-GAAP/IAS der Eintritt eines Risikos zwar möglich, aber nicht wahrscheinlich ist, muss über diesen Sachverhalt im Anhang berichtet werden.
US-GAAP/IAS und HGB unterscheiden sich bei der Rückstellungsbilanzierung neben der Bilanzierung dem Grunde nach auch bzgl. der Bilanzierung der Höhe nach. Die Rückstellungen sind nach HGB mit dem Wert anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, wobei das Vorsichtsprinzip zu beachten ist. (Grundsatz der Vorsicht), während nach US-GAAP und IAS grundsätzlich der wahrscheinlichste Betrag zurückzustellen ist. Für den Fall, dass alle Beträge innerhalb einer Bandbreite als gleich wahrscheinlich anzusehen sind, ist der niedrigste Betrag (bzw. nach IAS mindestens der niedrigste Betrag) anzusetzen. Bei der Bewertung besteht ferner insoweit ein Unterschied zwischen HGB und US-GAAP/IAS, als nach HGB in die Berechnung der Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften die Selbstkosten eingehen, d. h. auch die Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten sowie die Forschungs- und Entwicklungsgemeinkosten, während nach US-GAAP/IAS nur die aktivierungspflichtigen Herstellungskosten relevant sind. US-GAAP und IAS führen also sowohl vom Ansatz als auch der Höhe nach zu unterschiedlichen Rückstellungen im Vergleich zum HGB. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied in der Rechnungslegung. In der Regel ist der Rückstellungsbetrag nach US-GAAP/IAS kleiner als nach HGB, mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen.
Rückstellungen werden gem. § 249 HGB zur Abdeckung ungewisser Schulden und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet.
Ferner sind sie für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen zu bilden (Passivierungspflicht), wenn diese während der ersten drei Monate des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden. Dies gilt auch für unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigungen, sofern diese im Verlauf des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden. Passivierungsrecht besteht für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, wenn die Instandhaltungsmaßnahme nach Ablauf der ersten drei Monate des folgenden Geschäftsjahres, aber noch innerhalb desselben, nachgeholt wird. Rückstellungen dürfen gem. § 249 ( 2) HGB auch für Aufwendungen gebildet werden, die ihrer Eigenart nach genau umschrieben und dem laufenden oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnen sind. Die Auflösung von Rückstellungen ist gem. § 249 ( 3) nur gestattet, wenn der Grund ihrer Bildung weggefallen ist.
Die Bewertung der Rückstellungen erfolgt gem. § 251 ( 1)HGB. Steuerrechtlich ergibt sich eine Anlehnung an die Bewertung in der Handelsbilanz (Maßgeblichkeitsprinzip).
Zwei Arten von R:
a) Verb., bei denen Grund , Höhe oder beides ungewiß. Passivierungspflicht (Ausnahme Pensions-R). Maßstab für Passi-vierung: Wahrscheinliche Inanspruchnahme des Untern, durch einen Dritten in der betr. Höhe bei vernünftiger Abwägung aller Umstände, evtl. auch ohne endgültige Klärung rechtlicher Zweifel. Grund sätze: Vorsicht und Sorgfalt, Hinweis auf §§ 152 Abs. 7 und 156 Abs. 4 AktG.
Insoweit vornehmlich statische Bi-lanzauff. Statische Bilanztheorie Unterfall Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 152 Abs. 7), eigene Leistung übersteigt voraussichtl. Gegenleistung. R-Bildung nur für konkrete Einzel oder Gruppenwagnisse, nicht für allgem. Unternehmerrisiken. Beispiele: Leistungen und Rückzahlungen an Kunden; Lohnnachzahlungen, Urlaub, Lohnnebenkosten, Provisionen, Handelsvertr. Ausgl. Anspr.: Verluste bei Beschaffungsgeschäften, Steuern, auch wegen künftiger Außenprüfungen; Kosten des Jahresabschlusses; Verpfl. zur Wiederherst. d. alten Zustandes, Prozeßrisiken; konkretisierte gesetzliche Haftungsfälle, z. B. Bergschäden; Verpfl. aus Verlustübernahmen, Ausgleichszahlungen; in Grenzen Ungewisse Risiken, die bei Bilanzaufstellung noch nicht bekannt sein können; Risiken aus Haftungsverhältnissen. Bewertung d. R. in Höhe der Einzelrisiken oder pauschal mit einem Prozentsatz des Gesamtengagements; nicht der denkbar ungünstigste, sondern der wahrscheinlichste Betrag; bei Steuer-R. von Vollausschüttung Bilanzgewinns ausgehen. etwa ige Schadeners. ford. unsaldiert aktivieren und bewerten,
b) Unterlassener Betriebsaufwand. Der in § 152 Abs. 7 Ziff. 1 AktG eng gezogene Rahmen berücksichtigt dyn. Bilanzauff. Dynamische Bilanztheorie nur teilweise. Keine allgem. Aufwandsabgrenzung. Nur im letzten Jahr unterlassene Reparaturen und Abraumbeseitigungen, die im nächsten Jahr nachgeholt werden. Passivierungswahlrecht. Bei Teilpas-sivierung Angabe im Gesch.
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