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Rücktritt
Rücktritt In einem Vertrag oder durch gesetzliche Regelung kann vorgesehen sein, dass ein Vertrag durch einseitige Willenserklärung aufgehoben wird. Die rechtliche Konsequenz: Der Vertrag gilt rückwirkend als nicht geschlossen. Die Vertragspartner sind verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Beispiel: Willi Petersen will bei Möbelhändler Kleinholz einen Kleiderschrank im Wege eines Abzahlungskaufs erwerben. Entsprechend dem Verbraucherkreditgesetz kann Petersen, ohne dass dies für ihn Folgen hat, innerhalb von sieben Tagen von diesem Vertrag zurücktreten.
(engl. rescission) Rücktritt ist das Recht, sich durch einseitige Erldärung gegenüber dem Vertragspartner von einem Vertrag zu lösen. Die Berechtigung kann sich aus dem Vertrag selbst (sog. Rücktrittsvorbehalt) oder aus gesetzlichen Vorschriften (§§ 323 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) ergeben. Ist der Rücktritt wirksam erklärt, entsteht zwischen den Beteiligten ein sog. Rückgewährschuldverhältnis mit dem Ziel, den vor dem Vertragschluss bestehenden Zustand wiederherzustellen. Dafür müssen beide Seiten die von dem jeweils anderen empfangenen Sachen zurückgeben.
Das Vertragsrecht wird von demGrund satz pacta sunt servanda =Verträge sind einzuhalten beherrscht; Änderungen des Vertrages sindebenso wie seine Aufhebung (Erlaß) im Prinzip nur durch einen erneuten Vertrag, also durch Willensübereinstimmung beider Vertragspartner möglich, s. § 305 BGB. Eineeinseitige Lossagung vom Vertragdurch Kündigung oder R.: ist nurdann rechtlich wirksam, wenn diesim Vertrag vorgesehen oder gesetzlicherlaubt ist. Das BGB regelt in den§§ 346 ff. ausführlich das vertragliche Rücktrittsrecht; für die Durchführung gesetzlicher Rücktrittsrechte wird regelmäßig hierauf verwiesen(Verzug, Unmöglichkeit, Wandelung, Gewährleistung, wegen Mängel der Sache, s. auch positive Forderungsverletzung). Die Erklärung des R. erfolgt durcheinseitige empfangshedürftige Willenserklärung gegenüber dem Vertragspartner. Sie bringt das Schuldverhältnis nicht zum Erlöschen, sondern wandelt das vertragliche Leistungsverhältnis um in ein Rückah-wicklungsschuldverhältnis. Die Vertragspartner sind nunmehr verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen (Zug um Zug: § 348 BGB) zurückzugewähren (§ 346 BGB). Der R. wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Gegenstand, den der Berechtigte empfangen hat, durch Zufall untergegangen ist (§ 350 BGB). Anders bei verschuldetem Untergang, Umbildung in eine neue Sache oder Belastung oder Veräußerung (§§ 351, 352, 353 BGB).
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