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Sachgründung
mögliche Form der Gründung einer Aktiengesellschaft, bei der die Gründer u. a. auch Sacheinlagen (z. B. Grundstücke) einbringen. Gem. § 27 Abs. 1 AktG müssen in der Satzung festgehalten werden:
? der Gegenstand der Sacheinlage,
? die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt und
? der Nennbetrag der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien.
Um eine Überbewertung der Sacheinlage auszuschließen, ist außerdem gem. § 33 Abs. 2 Ziff. 4 AktG eine Gründungsprüfung durch einen oder mehrere unabhängige Prüfer vorgeschrieben.
Gründung
Bei der S. einem Unterfall der qualifizierten Gründung erwerben ein oder mehrere Gründer eines Unternehmens im Gegensatz zur Bargründung ihren Anteil am Unternehmenskapital nicht oder nicht ausschließlich gegen gesetzliche Zahlungsmittel, sondern gegen Sach-einlagen (Sachen, Rechte oder immaterielle Werte). Bei Einzelunternehmung en und Personenhandelsgesellschaften ergeben sich hier keine Besonderheiten. Um Gründungen von » Kapitalgesellschaften zu verhindern, die nicht die im Interesse der künftigen Gläubiger und Gesellschafter notwendigen Sicherungen erfüllen, verlangt das Gesetz bei der S. einer AG außer dem Gründungsbericht und der Gründungsprüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat eine Gründungsprüfung durch unabhängige externe Prüfer (§ 33 AktG), während für die S. einer GmbH ein S. bericht von den Gesellschaftern zu erstellen ist (§ 5 GmbH G). Für beide Gesellschaftsformen soll durch die Sachgründungsprüfung bzw. den Sachgründungsbericht sichergestellt werden, daß der Wert der Sacheinla-gen den Nennbetrag der dafür zu gewährenden Anteile erreicht.
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