| |
|
|
Salvatorische Klausel
Salvatorische Klausel ist ein der Rechtsgeschichte entlehnter Begriff; er besagt, daß gewisse Rechtssätze eines Gesetzeswerks nur gelten, sofern nicht andere Normen bestehen, die vor ihnen den Vorrang haben.
So galt z.B. die als Reichsstrafgesetz erlassene Constitutio Criminalis Carolina nur, soweit nicht Landesstrafrecht bestand; ferner war das römische Recht im Rahmen der Rezeption nur anzuwenden, soweit nicht deutsches Recht bestand und nachgewiesen wurde.
Der Begriff deckt sich also insoweit mit dem der Subsidiarität. I.w.S. wird er für eine Bestimmung - insbes. vertraglicher Art - verwendet, die einen Beteiligten in einem bestimmten Fall vor Rechtsnachteilen schützen soll (so z.B. Freizeichnung von Haftung, falls der Schuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann).
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff |
|
nächster Begriff >> |
|
|
|
|
|
|
|