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Sammelbewertung
Die Bewertungsvereinfachungsverfahren nach § 256 Satz 1 HGB werden auch als Sammelbewertung bezeichnet. Danach wird bei gleichartigen Vermögensgegenständen des Vorratsvermögen unterstellt, daß sie in einer bestimmten zeitlichen Verbrauchsfolge (Fifo oder Lifo) oder in einer sonstigen bestimmten Reihenfolge (Hifo, Lofo, Kifo, Kilo) verbraucht werden oder eine Bewertung mit Durchschnittswerten erfolgt.
Diese Verfahren sind handelsrechtlich nur zulässig, wenn sie den GoB entsprechen und es sich um gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens handeln. Steuerrechtlich ist neben der Durchschnittsbewertung nur die Lifo-Methode zulässig.
Unter Sammelbewertung werden verschiedene Bewertungsvereinfachungsverfahren für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens verstanden. Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann gemäß § 256 HGB unterstellt werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert werden. Es wird dabei von einer Verbrauchsfolgefiktion gesprochen. Damit wird der Grundsatz der Einzelbewertung durchbrochen. Zu den Verfahren der Sammelbewertung für den Wertansatz gleichartiger Gegenstände des Vorratsvermögens gemäß § 256 HGB gehören:
Fifo-Methode (fifo = first in, first out),
Hifo-Methode (hifo = highest in, first out),
Lifo-Methode (lifo = last in, first out),
Lofo-Methode (lofo = lowest in, first out).
Diese Methoden sind handelsrechtlich grundsätzlich zulässig, steuerrechtlich ist jedoch nur die Lifo-Methode erlaubt. Nach Wöhe darf nicht übersehen werden, daß die mit Hilfe der einzelnen Verfahren der Sammelbewertung ermittelten Werte nicht ohne weiteres als Bilanzansätze in Fragekommen, sondern daß sie die fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten der als Bestände zu aktivierenden Vorräte sind. Bei Anwendung des Niederstwertprinzips kommen sie nur dann zum Zuge, wenn sie unter dem Markt- oder Börsenwert liegen.
Vereinfachte Verfahren zur Bestimmung von Abgängen gleichartiger Gegenstände des Vorratsvermögens mit Hilfe bestimmter Fiktionen, wie z. B. Durchschnittsmethode, Fifo-, Hifo-, Kifo-, » Lifo und Lofo-Verfahren (Vgl. § 155 Abs. 1 S. 3 AktG 1965). vgl.: Einzelbewertung, Grund satz der
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