A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Satzung der Aktiengesellschaft
von der
AG
aufgestellte Verfassung (
Gesellschaftsvertrag
), die für alle
Mitglieder
verbindlich ist.
An der Feststellung der
Satzung
(§ 2
AktG
) müssen sich mindestens fünf Personen beteiligen, zusätzlich
bedarf
sie der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung
(§ 23
Abs
. 1
AktG
). Ein gewisser Mindestinhalt ist
gesetzlich
vorgeschrieben: Nach § 23
Abs
. 3
AktG
muß die
Satzung
Bestimmungen enthalten über
? Firma und
Sitz
der
Gesellschaft
,
? Gegenstand des
Unternehmen
s,
? Höhe des
Grundkapitals
,
? Nennbeträge der einzelnen
Aktien
und Zahl der
Aktien
jeden
Nennbetrag
s,
? Gattung der einzelnen
Aktien
,
? Zusammensetzung des
Vorstand
s und
? Form der Bekanntmachungen der
Gesellschaft
.
Dem
gesetzlich
bestimmten Mindestinhalt werden regelmäßig noch zahlreiche andere Bestimmungen hinzugefügt.
Jede
Satzungsänderung
bedarf
gemäß §§ 179 ff.
AktG
eines
Hauptversammlungsbeschluss
es mit einer
Mehrheit
von mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen
Grundkapitals
(
qualifizierte Mehrheit
).
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Satzung
Satzungsmäßige Rücklagen
Weitere Begriffe :
Beschaffungsentscheidungsprozess
Übertragungen, Bilanz der laufenden
Hermesdeckungen
Wirtschaftslexikon.
| Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net |
Impressum