Satzung ist der Oberbegriff der schriftlich niedergelegten Verfassung (Grund ordnung) eines rechtlichen Zusammenschlusses. Sie ist u. a. die Bezeichnung für den Gesellschaftsvertrag der AG und KGaA. Auch der Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann als S. bezeichnet werden.
Die Vorlage einer S. ist eine der Bedingungen, die ein Idealverein (§ 21 BGB) zur Anmeldung zum Vereinsregister zu erfüllen hat, um Rechtsfähigkeit zu erlangen (§§ 59, 60 BGB). Sie muß u. a. den Zweck, den Namen, den Sitz des Vereins und den Eintragungswillen enthalten (§ 57 BGB) und soll den Ein und Austritt der Mitglieder, die Beitragsfrage, die Bildung des Vorstandes sowie die Formerfordernisse bzgl. der Mitgliederversammlung regeln (§ 58 BGB). Im öffentlichen Recht versteht man unter S. das von bestimmten Körperschaften im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Regelung ihrer Angelegenheiten gesetzte Recht. Sie ist im Regelfall genehmigungspflichtig und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung.