| |
|
|
Scheck
schriftliche Zahlungsanweisung des Ausstellers an seine Bank zur Zahlung der genannten Geldsumme an den Scheckinhaber. Folgende Scheckarten lassen sich unterscheiden:
1. Orderscheck: entspricht einem Orderpapier und kann nur durch Indossament übertragen werden;
2. Inhaberscheck: ist mit dem Zusatz »oder Überbringer« versehen und durch einfache Weitergabe übertragbar;
3. Rektascheck: durch den Zusatz »nicht an Order« und die namentliche Nennung des Scheckempfängers ist eine Übertragung nur durch Abtretung möglich;
4. Verrechnungsscheck: durch den Vermerk »nur zur Verrechnung«
kann die Barauszahlung eines Schecks untersagt werden; die Einlösung ist nur durch Gutschrift auf dem Konto des Schecknehmers möglich.
Um rechtlich wirksam zu sein, muss der Scheck folgende im Scheckgesetz genannte Bestandteile aufweisen:
1. Das Papier muss wörtlich als Scheck bezeichnet sein;
2. es muss die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, enthalten;
3. den Namen dessen, der zahlen soll (bezogenes Kreditinstitut);
4. die Angabe des Zahlungsortes;
5. Tag und Ort der Ausstellung ;
6. Unterschrift des Ausstellers. Der Aussteller haftet für die Zahlung des Schecks; die gesetzliche Vorlegungsfrist für Schecks beträgt bei Ausstellung im Inland acht Tage, im europäischen Ausland und Mittelmeerraum 20 Tage und in überseeischen Ländern 70 Tage, beginnend vom auf dem Scheck angegebenen Ausstellungstag.
unbedingte Zahlungsanweisung des Ausstellers an ein Kreditinstitut bzw. Postgiroamt, aus seinem Guthaben oder aufgrund einer Kreditzusage an einen Dritten (Schecknehmer) die im Scheck genannte Geldsumme zu bezahlen. Rechtsgrundlage ist das Scheckgesetz vom 14. 8. 1933 mit seinen späteren Änderungen, insbesondere der vom 17. 7. 1985 (Scheckbetrug).
Nach dem Rechtscharakter unterscheidet man Orderscheck, Inhaberscheck, Rektascheck, nach der Einlösungsart Barscheck, Verrechnungsscheck, gekreuzter Scheck. Gebräuchlichste Form ist der Inhaberscheck als Verrechnungsscheck, häufig auch in der Form des Postkartenschecks (Blanko-Scheck). Die Verbreitung des Schecks wurde durch die bargeldlose Gehaltszahlung sowie die Einführung der Scheckkarte stark gefördert. Verwendung findet der Scheck auch als Auszahlungsanweisung und -quittung bei Barabhebungen vom eigenen Konto.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff |
|
nächster Begriff >> |
|
|
|
|
|
|
|