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Scheck

schriftliche Zahlungsanweisung des Ausstellers an seine Bank zur Zahlung der genannten Geldsumme an den Scheckinhaber. Folgende Scheckarten lassen sich unterscheiden:
1. Orderscheck: entspricht einem Orderpapier und kann nur durch Indossament übertragen werden;
2. Inhaberscheck: ist mit dem Zusatz »oder Überbringer« versehen und durch einfache Weitergabe übertragbar;
3. Rektascheck: durch den Zusatz »nicht an Order« und die namentliche Nennung des Scheckempfängers ist eine Übertragung nur durch Abtretung möglich;
4. Verrechnungsscheck: durch den Vermerk »nur zur Verrechnung«
kann die Barauszahlung eines Schecks untersagt werden; die Einlösung ist nur durch Gutschrift auf dem Konto des Schecknehmers möglich.
Um rechtlich wirksam zu sein, muss der Scheck folgende im Scheckgesetz genannte Bestandteile aufweisen:
1. Das Papier muss wörtlich als Scheck bezeichnet sein;
2. es muss die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, enthalten;
3. den Namen dessen, der zahlen soll (bezogenes Kreditinstitut);
4. die Angabe des Zahlungsortes;
5. Tag und Ort der Ausstellung;
6. Unterschrift des Ausstellers. Der Aussteller haftet für die Zahlung des Schecks; die gesetzliche Vorlegungsfrist für Schecks beträgt bei Ausstellung im Inland acht Tage, im europäischen Ausland und Mittelmeerraum 20 Tage und in überseeischen Ländern 70 Tage, beginnend vom auf dem Scheck angegebenen Ausstellungstag.

unbedingte Zahlungsanweisung des Ausstellers an ein Kreditinstitut bzw. Postgiroamt, aus seinem Guthaben oder aufgrund einer Kreditzusage an einen Dritten (Schecknehmer) die im Scheck genannte Geldsumme zu bezahlen. Rechtsgrundlage ist das Scheckgesetz vom 14. 8. 1933 mit seinen späteren Änderungen, insbesondere der vom 17. 7. 1985 (Scheckbetrug).
Nach dem Rechtscharakter unterscheidet man Orderscheck, Inhaberscheck, Rektascheck, nach der Einlösungsart Barscheck, Verrechnungsscheck, gekreuzter Scheck. Gebräuchlichste Form ist der Inhaberscheck als Verrechnungsscheck, häufig auch in der Form des Postkartenschecks (Blanko-Scheck). Die Verbreitung des Schecks wurde durch die bargeldlose Gehaltszahlung sowie die Einführung der Scheckkarte stark gefördert. Verwendung findet der Scheck auch als Auszahlungsanweisung und -quittung bei Barabhebungen vom eigenen Konto.

Cheque, Assegno. Instrument des bargeldosen (unbaren) Zahlungsverkehrs. Art der belastenden Zahlungsinstrumente. Schriftliche Anweisung einer Partei (Scheckaussteller) an eine andere (Bezogene, üblicherw. Bank), auf Anforderung eine bestimmte Summe an den Scheckaussteller oder eine dritte vom Scheckaussteller benannte Partei zu zahlen. Nach ScheckG materiell und formal geregelte Zahlungsanweisung eines Ausstellers (Scheckaussteller), die auf sein Guthaben oder seinen zugesagten Kredit bei einer Bank ausgestellt ist. Bezogene eines Schecks können in Deutschland nur Banken sein. Die Akzeptierung eines Schecks durch die bezogene Bank ist allerdings in Deutschland - i. Ggs. z. einigen anderen Ländern - unzulässig. Schecks sind bei Sicht zahlbar; eine auf den Scheck gesetzte Zahlungsfrist o.Ä. gilt als nicht geschrieben; auch ein vordatierter Scheck wird bei Vorlegung ausgezahlt. Der Scheck ist Wertpapier und geborenes Orderpapier; solche Schecks - vor allem bei Auslandsschecks vorkommend - werden durch Indossament und Übergabe der Urkunde übertragen. In der Praxis sind die Schecks fast immer mit Überbringerklausel (»oder Überbringer«) versehen; sie sind dadurch Inhaberpapiere, die formlos durch Einigung und Übergabe des Schecks übertragen werden. Schecks, auf denen dieser Zusatz gestrichen ist, werden von Banken nicht eingelöst bzw. die Streichung wird negiert. Wird die negative Orderklausel (»nicht an Order«) auf den Scheck geschrieben, wird er zum Rektascheck und kann dann nur von dem benannten Schecknehmer eingelöst werden. Wird, wie generell übl., der Vermerk »nur zur Verrechnung« auf die Scheckvorderseite gesetzt, wird der Scheck zum nur durch Kontogutschrift einlösbaren Verrechnungsscheck. Ohne den Vermerk ist er Barscheck. Für den Scheckverkehr haben sich die Kreditinstitute auf genormte Formulare (Einheitsscheck) geeinigt. Er trägt eine Codierzeile. Die Bundesbank bietet den Banken in Gestalt ihres Vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzugsverfahrens eine wertvolle Dienstleistung für das Scheckinkasso; die einreichungs-fähigen Schecks müssen den Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke entspr. Scheckformulare werden von den Banken an Kontoinhaber in bestimmten Stückzahlen und fortlaufend nummeriert ausgegeben. In einigen Ländern Europas werden Schecks noch immer häufig verwendet; in vielen kommen sie allerdings praktisch nicht mehr vor. Eine Sonderform bildet der elektronische Scheck.

schriftliche Zahlungsanweisung an eine Bank, aus dem Guthaben des Ausstellers einen bestimmten Betrag zu zahlen. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Scheck in seiner Ausgestaltung und seinen Rechtsfolgen gesetzlich geregelt (Scheckgesetz von 1933). Der Inhaber eines Schecks kann ihn seiner Bank einreichen, die den Betrag seinem Konto gutschreibt und dann vom Konto des Ausstellers einzieht. Sofern der Scheck nicht mit dem Vermerk "Nur zur Verrechnung" versehen ist, kann sich der Inhaber den Betrag auch bar auszahlen lassen. In angelsächsischen Ländern ist die Verwendung von Schecks die mit Abstand häufigste Form der bargeldlosen Zahlung; in Deutschland dagegen wird die Überweisung häufiger verwendet. Um bei der Bevölkerung die Verwendung von Schecks zu fördern, übernehmen die deutschen Universalbanken vielfach eine Garantie für deren Einlösung. Die Garantie ist unter den Instituten vereinheitlicht worden: Sie reicht bis zu 400 DM je Scheck. Kunden, für die die Bank bereit ist, die Garantie zu übernehmen, erhalten einen entsprechenden Ausweis (Scheckkarte), den sie dort vorlegen können, wo sie mit einem Scheck bezahlen. Für den Scheckkartengebrauch sind Anfang der 70er Jahre einheitliche Scheckvordrucke und Scheckkarten verbindlich eingeführt worden, die in zahlreichen Ländern, vor allem in Westeuropa, in gleicher Weise ausgegeben und akzeptiert werden (eurocheque und eurocheque-Karte, EC).   Literatur: Lang, D./Trück, K./Trurnit, W, eurocheque und eurocheque-Karte, 4. Aufl., Stuttgart 1980. v. Wrede, C. F., Das beleglose Scheckinkasso, Köln 1977.

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