alle betrügerischen Handlungen der am ScheckverkehrBeteiligten. Der Scheckbetrug im strafrechtlichen Sinne (Betrugstatbestand gem. § 263 StGB) umfaßt aber lediglich Täuschungshandlungen des Ausstellers gegenüber dem Schecknehmer im Zeitpunkt der Einlösung (ungedeckter Scheck). § 263b StGB richtet sich gegen den Mißbrauch von Scheckkarten und Kreditkarten.
Häufigste Formen des Scheckbetrugs sind Scheckbetrug beim Handkauf, unberechtigter Widerruf, Scheckreiterei und Stoßbetrug. Die Verfolgung des Scheckbetrugs ist nur nach den allgemeinen strafrechtlichen Betrugsvorschriften (§ 263 StGB) möglich und scheitert meist daran, daß dem Aussteller die Betrugsabsicht nicht nachgewiesen werden kann.