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Schiffahrtskonferenz

Konferenz-Linien

(Linienkonferenzen) kartellähnliche Zusammenschlüsse mehrerer Linienreedereien (auch unterschiedlicher Nationalität) in der —Seeschiffahrt für bestimmte abgegrenzte Gebiete (oder Routen). Arbeitsgebiete der Konferenzen sind: ·  Erstellung der für Konferenzmitglieder verbindlichen —Tarife nebst Rahmenbedingungen, ·  Aufstellung gemeinschaftlicher Fahrpläne, ·  Formulierung der Konnossementstexte  Konnossement), ·  gleichmässige Behandlung von Abladern, ·  Massnahmen zur Abwehr von im Verkehrsgebiet auftretenden Aussenseitern, ·  Überwachung der Konferenzbedingungen. In vielen Ländern vorgenommene Untersuchungen führten zu dem Schluss, dass das Konferenzsystem zwar den freien Wettbewerb in mancher Hinsicht behindert, andererseits aber die unerlässliche Voraussetzung dafür bildet, dass die Reeder den Verladern regelmässige und leistungsfähige Dienste zu relativ stabilen Frachtraten anbieten können. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Tätigkeit der Schiffahrt durch das —Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt. Die Betätigung der deutschen Schiffahrt im internationalen Verkehr ist vom Kartellverbot ausgenommen. Allerdings wird kontrolliert, ob die Konferenzlinien ihre Marktposition und Wirtschaftsmacht nicht zur unbilligen Behinderung des Wettbewerbs ausnutzen. Die Regierungen vieler Länder, die praktische Erfahrungen mit dem Konferenzsystem gemacht haben, sind überzeugt, dass keine ins einzelne gehende, strikt angewendete Regelung der Konferenzen notwendig ist. Dennoch haben die meisten Länder Möglichkeiten der Ergreifung rechtlicher Schritte gegen Konferenzen für den Fall geschaffen, dass zu vermuten ist, Konferenzmassnahmen stünden im Widerspruch zu den Zielen, die den Grund für die Freistellung der internationalen Linienschiffahrt von der Anwendung der Gesetze über wettbewerbsbeschränkende Geschäftspraktiken bilden. In der Bundesrepublik greift das Kartellamt von sich aus Fälle auf, die ihm durch Klageerhebung oder auf anderem Wege zur Kenntnis gelangen. Am 6. 10. 1983 ist der UN-Verhaltenskodex für Linienkonferenzen in Kraft getreten. Sein wichtigster Punkt ist die Verteilung des Ladungsvolumens mit je 40% für die Linien der beiden Handelsvertragspartner und 20% für Linien aus Drittländern.               P. T. Schiffbau Fahrzeugbau

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