Das S. dient ähnlich wie in der Praxis das Schuldversprechen dem Außerstreitstellen von Leistungsverpflichtungen durch Begründung einer eigenständigen neuen Schuldverpflichtung. Beim S. gehen die Vertragspartner jedoch davon aus, daß bereits ein Schuldverhältnis besteht, begründen das neue Schuldverhältnis jedoch unabhängig hiervon selbständig neu (sog. konstitutives im Gegensatz zum deklaratorischen S., das lediglich das bestehende Schuldverhältnis festlegt und deshalb von seiner Existenz abhängig ist). Beispiel: Saldoanerkenntnis bei laufender Rechnung, sofern es um periodisch vereinbarten Rechnungsabschluß geht ( und nicht nur um den einzelnen Tagessaldo).
Das S. bedarf der Schriftform, es sei denn, es liegt ein Handelsgeschäft vor oder das S. wird aufgrund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt (§ 782 BGB).