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Schweigen

hat im Geschäftsverkehr grundsätzlich keine Bedeutung als Willenserklärung (z.B. Vertragsabschluß). Es gibt jedoch Ausnahmen: beim konkludenten Handeln kann Schweigen als Zustimmung zu einem Vertrag gelten, bei nicht erfolgtem Widerspruch z.B. zu einem Kontoauszug gilt dieser meist als genehmigt; unter Kaufleuten gilt Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben meist ebenfalls als Zustimmung zu dessen Inhalt.

 

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