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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Selbstverwaltung der Krankenkassen

In der Gesundheitswirtschaft: self-government of health insurance funds Die Krankenkassen haben als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung das Recht zur Selbstverwaltung: Die Selbstverwaltung wird durch gewählte Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber (Ausnahme Ersatzkassen: nur Arbeitnehmer) ehrenamtlich ausgeübt (Sozialwahlen). Seit 1996 besteht bei jeder Krankenkasse als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat (ehemals Vertreterversammlung und Vorstand). Dieser bestellt einen hauptamtlichen Vorstand, der für jeweils sechs Jahre gewählt wird. Der Verwaltungsrat trifft alle Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, beschließt die Satzung und entscheidet bis zur Einführung des Gesundheitsfonds im Jahr 2009 über die Höhe des Beitragssatzes. Die Krankenkassen unterstehen der Aufsicht der Länder bzw. des Bundes. Weite Teile der ärztlichen und stationären Versorgung werden durch die Selbstverwaltung über Verträge mit den Leistungserbringern gestaltet, z.B. Bundesmantelverträge, Gesamtverträge, Vereinbarungen mit Heil- und Hilfsmittelerbringern. Zentrales Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung mit den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen ist der Gemeinsame Bundesausschuss, der u.a. Detailentscheidungen über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung trifft. §§ 29 ff. SGB IV, § 197 SGB V



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