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Sicherheiten

Alle liquiditätszuführenden Operationen des Eurosystems sind mit Sicherheiten zu unterlegen. Die Kreditinstitute können die Sicherheiten als Pfand hinterlegen oder durch die Übertragung des Eigentums an Vermögenswerten im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen (Pensionsgeschäfte) stellen.

siehe Kreditsicherheiten

Absicherungsverfahren des Gläubigers, um sich bei Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit aus der Sicherheit befriedigen zu können. Die Stellung einer Sicherheit setzt regelmäßig eine besondere Vereinbarung, den Sicherungsvertrag, voraus. Als Personensicherheiten gelten die Bürgschaft und die Garantie. Eine dritte Person übernimmt die Gewähr für den Kredit. Bei einer Sachsicherheit sind bewegliche und unbewegliche Sachen und Rechte Grundlage des Verwertungsrechts im Nichtleistungsfall des Kreditnehmers. Dazu gehören die Sicherungsübereignung, Grundpfandrechte, Sicherungszession (-abtretung), Faustpfand
und Wechsel. Wenn das Bestehen des Sicherungsrechts mit dem Bestehen der Forderung untrennbar verbunden ist, spricht man von akzessorischen Sicherheiten. Dazu gehören Faustpfand, Hypothek und Bürgschaft. Bei den fiduziarischen Sicherheiten besteht das Sicherungsrecht auch ohne eine Forderung. Der Gläubiger hat sich aber im Rahmen des Sicherungsvertrages verpflichtet, von seinem Recht nur Gebrauch zu machen, wenn der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Schuldner muss auf die Einhaltung dieser Vereinbarung vertrauen. Nach Abwicklung des gesicherten Kredits hat er einen Anspruch auf Rückübertragung der Sicherheit (Rückgewährsanspruch). Wird dieses Recht nicht ausgeübt, ist die Sicherheit sofort für neue Kredite verwendbar. Zu den fiduziarischen Sicherheiten gehören die Sicherungsübereignung, Sicherungszession und Sicherungsgrundschuld.

 

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