Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Sittenwidrigkeit

Rechtsgeschäfte sind sittenwidrig, wenn sie gegen die guten Sitten, d.h. das Wertesystem der Gesellschaftsordnung verstoßen. Dies lässt sich nur bei einer Gesamtwürdigung und im Einzelfall (zeitgebunden) prüfen (z.B. Knebelungsverträge, übersicherung von Krediten, Schmiergeld- oder Schweigegeldzahlungen, Wucher, Ausnutzung von Zwangslagen). Sittenwidrige Geschäfte sind gem. §138 BGB von Anfang an nichtig ( Nichtigkeit ).

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Site Promotion
Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Werbungskosten gem. § 9 EStG DBA Beamten- und Soldatenversorgung
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2009 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum