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Sittenwidrigkeit
Rechtsgeschäfte
sind sittenwidrig, wenn sie gegen die guten Sitten, d.h. das
Wertesystem
der
Gesellschaftsordnung
verstoßen. Dies lässt sich nur bei einer Gesamtwürdigung und im Einzelfall (zeitgebunden) prüfen (z.B. Knebelungsverträge,
übersicherung
von
Kredite
n,
Schmiergeld
- oder Schweigegeldzahlungen,
Wucher
,
Ausnutzung
von Zwangslagen). Sittenwidrige
Geschäfte
sind gem. §138 BGB von Anfang an nichtig (
Nichtigkeit
).
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Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften
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