Bis zur Bemessungsgrundlage von 972 ? bei Alleinstehenden und bis zu 1.944 ? bei zusammenveranlagten Ehegatten wird kein Solidaritätszuschlag erhoben. Die Überleitung auf volle 5,5 % erfolgt durch eine Regelung in § 4 Satz 2 Solidaritätszuschlaggesetz: Der Zuschlag beträgt nicht mehr als 20 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage und der Freigrenze von 972 bzw. 1.944 ?. Dadurch wird der volle Zuschlag von 5,5 % erst bei einer Bemessungsgrundlage von 1.295 ? bzw. 2.590 ? erhoben.