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Solidaritätszuschlag

Ergänzungsabgabe zur Lohn-, Einkommen-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für den wirtschaftlichen Aufbau Ostdeutschlands. Die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag stehen dem Bund zu. Im Jahre 2001 beträgt er 5,5 % der Steuerschuld.

Laut § Abs. 1 Solidaritätszuschlaggesetz eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist von der Einkommensteuer auszugehen, die unter Berücksichtigung der kindbedingten Freibeträge festzusetzen wäre. Anders als bei der Kirchensteuer wirken sich die Steuerfreistellung im Rahmen des Halbeinkünfteverfahren und die Tarifermäßigung nach § 35 Einkommensteuergesetz nicht aus. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der maßgebenden Bemessungsgrundlage.

Ergänzungsabgabe von derzeit 5,5% zur Einkommen- (einschließlich Kapitalertrag-) und Körperschaftsteuer. Der Solidaritätszuschlag stellt eine nichtabziehbare Ausgabe dar und darf deshalb das zu versteuernde Einkommen nicht mindern.

Bis zur Bemessungsgrundlage von 972 ? bei Alleinstehenden und bis zu 1.944 ? bei zusammenveranlagten Ehegatten wird kein Solidaritätszuschlag erhoben. Die Überleitung auf volle 5,5 % erfolgt durch eine Regelung in § 4 Satz 2 Solidaritätszuschlaggesetz: Der Zuschlag beträgt nicht mehr als 20 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage und der Freigrenze von 972 bzw. 1.944 ?. Dadurch wird der volle Zuschlag von 5,5 % erst bei einer Bemessungsgrundlage von 1.295 ? bzw. 2.590 ? erhoben.

siehe   Annexsteuer.

Zur Teilfinanzierung der Deutschen Einheit ist im zweiten Halbjahr 1991 vom Gesetzgeber ein Solidaritätszuschlag eingeführt worden, der 5,5 % der Steuern auf Löhne, Körperschaften und Kapitalertrag ausmacht. Für 1999 betrug der Solidaritätszuschlag ca. 22 Mrd. DM.

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