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Sonderabschreibungen

Mittel der Wirtschaftspolitik, durch das Investitionen in bestimmten Bereichen besonders gefördert werden sollen. Dies gilt z.B. für die Sonderabschreibungen nach § 4 FörderGG, der gezielt Investitionen in den neuen Bundesländern begünstigen soll. Anders als erhöhte Abschreibungen, können Sonderabschreibungen neben der regulären Abschreibung geltend gemacht werden.


Siehe auch: außerplanmäßige Abschreibungen

(engl. special depreciation) Sonderabschreibung sind bilanzielle Abschreibungen für Vermögensgegenstände (Vermögen) des Anlagevermögens, auf der Grundlage steuerrechtlicher Vorschriften in § 7a Einkommensteuergesetz (EStG). Sie dürfen zusätzlich zu der Abschreibung nach der linearen, der leistungsbezogenen, aber auch der degressiven Abschreibungsmethode in einer bestimmten prozentualen Höhe von den Anschaffungsoder Herstellungskosten vorgenommen werden. Der Staat will im Rahmen seiner Konjunkturpolitik
(Konjunktur) oder bestimmter anderer Zwecke Unternehmen zur Durchführung von Investitionen anregen. Mit der Sonderabschreibung räumt er deshalb die Möglichkeit zur Erzielung einer Steuerstundung in der Anlaufphase einer Anlagennutzung ein. Um die Vorteile dieses zinslosen Steuerkredites in voller Höhe in Anspruch nehmen zu können, werden Sonderabschreibungen i. d. R. im ersten Jahr nach Anschaffung oder Herstellung des Vermögensgegenstandes von den Unternehmen durchgeführt. Die steuerrechtliche Anerkennung der Sonderabschreibung ist an die gleichzeitige Berücksichtigung im handelsrechtlichen Jahresabschluss gebunden, die in § 254 u. § 279 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt ist. Um den Einblick in die tatsächliche Vermögens und Erfolgslage nicht zu erschweren, sollte der Ausweis über die indirekte Abschreibung als so genannter Sonderposten mit Rücklageanteil auf der Passivseite (Passiva) der Bilanz erfolgen.

sind Abschreibungen, die ihrem Betrag nach mit dem Wert der tatsächlich eingetretenen Abnützung bzw. Wertminderung des Gegenstandes auseinanderfallen (steuerlich erlaubte Abschreibungen, z.B. ^7 b Abschreibung) oder bei denen die genannten Werte übereinstimmen (z.B. durch außerordentliche Einflüsse bedingte Wertminderung, z.B. Überschwemmungs- oder Brandschäden und dergl.).

 

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