| |
|
|
Sonderausgaben
Begriff des Einkommensteuerrechts werden unterteilt in:
unbeschränkt abzugsfähige: Kirchensteuer, Steuerberatungskosten oder
beschränkt abzugsfähige: in Form von Vorsorgeaufwendungen, Unterhaltsleistungen, Lebensversicherungen oder
beschränkt abzugsfähige andere Aufwendungen (Ausbildungskosten, Spenden, Weiterbildungskosten).
Einkommensteuer rmittlung.
Aufwendungen, die der privaten Lebensführung dienen und trotz des generellen Abzugsverbots in § 12 Satz 1 EStG das zu versteuernde Einkommen mindern. § 10 Abs. 1 EStG enthält, ergänzt durch die Regelungen der §§ 10a und 10b EStG, eine abschließende Aufzählung der Sonderausgaben.
Im Unterschied zu Betriebseinnahmen und -ausgaben und Einnahmen und Werbungskosten, die sich jeweils auf bestimmte Einkunftsarten beziehen, haben Sonderausgaben mit den einzelnen Einkunftsarten nichts zu tun. Darauf weist der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ausdrücklich hin: Sonderausgaben sind weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten. Es sind Aufwendungen für die private Lebensführung, die aber aus bestimmten Gründen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgesetzt werden dürfen. Sonderausgaben sind im Gesetz (§§ 1o und 10 b) erschöpfend aufgezählt und in der Höhe teilweise auf einen bestimmten Betrag begrenzt bzw. an bestimmte Voraussetzungen gebunden. In der Einkommensteuererklärung werden zwei Gruppen unterschieden: Versorgungsaufwendungen und übrige Sonderausgaben.
Vorsorgeaufwendungen sind aus sozialen Gründen abzugsfähig. Der Gesetzgeber möchte die gesetzliche und freiwillige Vorsorge steuerlich fördern. Sie können nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgesetzt werden. Für die übrigen Sonderausgaben lässt sich keine allgemeine Begründung finden. Jede einzelne Bestimmung ist im Laufe der letzten fünfzig Jahre mehrfach verändert worden und innerhalb der verschiedenen Parteien und Interessengruppen umstritten. Ohne Einzelnachweis wird ein Sonderausgabenpauschbetrag in Höhe von 36 ? bzw. 72 ? bei Zusammenveranlagung gewährt.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff |
|
nächster Begriff >> |
|
|
|
|
|
|
|