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Sonderposten mit Rücklagenanteil
(
Sonderrücklagen
)
Passivposten
in der
Bilanz
gem. § 247 (3)
HGB
. Er darf gem. § 273
HGB
nur gebildet werden, sofern das
Steuerrecht
seine
Existenz
zur Voraussetzung bei der
Anerkennung
des
Wertansatz
es im
Zug
e der
steuerlich
en
Wertermittlung
fordert.
Sonderrücklagen
mindern den
steuerpflichtige
n
Gewinn
i. d.
R
. nur vorübergehend, da sie innerhalb einer bestimmten
Frist
gewinnerhöhend aufgelöst werden müssen (Steueraufschiebung). Ein mittelbarer
Finanzierungseffekt
entsteht dadurch, daß ausschüttbarer
Gewinn
und
Steuerzahlung
en vorübergehend vermindert werden. Im Rahmen der
Finanzanalyse
werden jeweils 50% dem Eigen- und
Fremdkapital
zugerechnet.
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