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Sonderposten mit Rücklagenanteil

(Sonderrücklagen) Passivposten in der Bilanz gem. § 247 (3) HGB. Er darf gem. § 273 HGB nur gebildet werden, sofern das Steuerrecht seine Existenz zur Voraussetzung bei der Anerkennung des Wertansatzes im Zuge der steuerlichen Wertermittlung fordert.
Sonderrücklagen mindern den steuerpflichtigen Gewinn i. d. R. nur vorübergehend, da sie innerhalb einer bestimmten Frist gewinnerhöhend aufgelöst werden müssen (Steueraufschiebung). Ein mittelbarer Finanzierungseffekt entsteht dadurch, daß ausschüttbarer Gewinn und Steuerzahlungen vorübergehend vermindert werden. Im Rahmen der Finanzanalyse werden jeweils 50% dem Eigen- und Fremdkapital zugerechnet.

 

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