Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Sonderposten mit Rücklageanteil

Das Steuerrecht gestattet aus bestimmten Gründen die Bildung von sog. steuerfreien Rücklagen (z.B. nach § 6b EStG, der die Übertragung von stillen Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut ermöglicht) oder die Vornahme von nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen (z.B. gem. § 4 FörderGG zur Förderung von Investitionen in den neuen Bundesländern).

Handelsrechtlich ist in diesen Fällen ein Sonderposten mit Rücklageanteil zu bilden, denn wegen der umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG) ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme in der Steuerbilanz, daß in der Handelsbilanz entsprechend verfahren wird. Der Ausweis erfolgt auf der Passivseite vor den Rückstellungen. Dadurch wird dem Mischcharakter des Sonderpostens mit Rücklageanteils entsprochen, denn er enthält aufgrund des eintretenden Steuerstundungseffekts sowohl Eigen- als auch Fremdkapitalanteile.

(engl. special item with accrual
character) Der Sonderposten mit Rücklageanteil ist ein Passivposten der Bilanz, der zum einen die steuerfreien Rücklagen, die Kapitalgesellschaften aufgrund steuerlicher Vorschriften bilden, und zum anderen die steuerlichen Sonderabschreibungen, die über die Abschreibungen nach § 253 Handelsgesetzbuch (HGB) in Verbindung mit § 279 HGB (Bewertungsvorschriften) hinausgehen, ausweist. In beiden Fällen unterliegen die eingestellten Beträge erst bei ihrer Auflösung der Besteuerung. Der Anteil, der später als Steuer abgeführt werden muss, stellt Fremdkapital dar. Nur der restliche Betrag ist dem Eigenkapital zuzurechnen. Sonderposten mit Rücklageanteil werden daher in der Bilanz vor den Rückstellungen, also zwischen Eigen und Fremdkapital, ausgewiesen.

Posten auf der Passivseite der Bilanz, die aufGrundsteuerlicher Vorschriften erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind. Mischposten aus » Eigenkapital und (wegen der späteren Versteuerung) aus Fremdkapital. Ausweis in der Bilanz als Posten »II. a Sonderposten mit Rücklageanteil« zwischen II. Offenen Rücklagen und III. Wertberichtigungen (§ 152 Abs. 5 AktG 1965). Die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten mit Rücklageanteil und die Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil sind in der Gewinn und Verlustrechnung (Gliederung der GuV) gesondert auszuweisen (§ 158 Abs. 6 AktG 1965): Erträge zwischen Posten 13 (Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen) und Posten 14 (Sonstige Erträge), Einstellungen zwischen Posten 25 (Aufwendungen aus Verlustübernahme) und Posten 26 (Sonstige Aufwendungen).
Beispiele: Rücklage für Veräußerungsgewinne bei bestimmten Gütern des Anlagevermögens (§ 6 b EStG), Rücklage für Ersatzbeschaffung (Abschnitt 35 EStR), Preissteigerungsrücklage (§ 74 EStDV).

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Sonderposten
Sonderposten mit Rücklagenanteil

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Exit Mengenanpasser Konkurs
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum