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Sonderprüfungen
Zu den Sonderprüfungen zählen alle zeitlich unregelmäßig wiederkehrenden bzw. einmalig anfallenden Prüfungen. Jede dieser Prüfungen schließt nicht an vorhergehende Prüfungen an.
Sonderprüfungen sind Grundsätzlich an bestimmte Rechtsformen, Einzeltatbestände und Tätigkeitsbereiche gebunden.
Nach der gesetzlichen Normierung lassen sich drei Gruppen von Sonderprüfungen unterscheiden:
Gesetzlich vorgeschriebene Sonderprüfungen,
Gesetzlich vorgesehene Sonderprüfungen,
3. Freie Sonderprüfungen.
Zu 1. Gesetzlich vorgeschriebene Sonderprüfungen
Die gesetzlich vorgeschriebenen Sonderprüfungen sind immer dann durchzuführen, wenn von dem einzelnen Unternehmen die Tatbestände erfüllt sind, an die der Gesetzgeber die Prüfungspflicht knüpft. Der Gesetzgeber gewährt kein Wahlrecht bzw. macht die Sonderprüfung nicht von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig.
Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Sonderprüfungen zählen die» Gründungsprüfung gem. § 33
AktG 1965,
Nachgründungsprüfung gem. § 52 AktG 1965,
Prüfung bei Kapitalerhöhungen mittels Sacheinlagen (§§ 184, 188, 195, 206 AktG 1965) und
Sonderprüfungen bei Genossenschaften gem. §§H, Ha, 57 GenG).
Zu 2. Gesetzlich vorgesehene Sonderprüfungen
Die gesetzlich vorgesehenen Sonderprüfungen sind auf Veranlassung der im Gesetz dazu Berechtigten immer dann durchzuführen, wenn von den einzelnen Unternehmen die Tatbestände erfüllt sind, an die der Gesetzgeber die Prüfungsmöglichkeit knüpft.
Zu den gesetzlich vorgesehenen Sonderprüfungen zählen u. a. die Prüfung von Vorgängen bei der Gründung und Geschäftsführung gem. § 142 AktG 1965,
Prüfung unzulässiger Unterbewertung gem. § 258 AktG 1965,
Prüfung der Geschäftsbeziehungen zu herrschenden Unternehmen gem. § 315 AktG 1965,
Prüfung bei Personengesellschaften gem. § 716 BGBund §§118, 166, 338 HGB.
Zu 3. Freiwillige Sonderprüfungen Zu den freiwilligen Sonderprüfungen zählen alle Sonderprüfungen, dienicht gesetzlich vorgeschrieben bzw. vorgesehen sind. Die Prüfungsdurchführung erfolgt auf Anregung der Prüfungsinteressenten, die jedoch aufgrund ihrer »Machtposition« keines zusätzlichen gesetzlichen Schutzes bedürfen. Aus der Fülle der möglichen freiwilligen Sonderprüfungen sind die wichtigsten Prüfungen die » Kreditwürdigkeitsprüfung und die Unterschlagungsprüfung.
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