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Sondervermögen nach § 26 BHO

Die Sondervermögen nach § 26 BHO sind abgesonderte Bestandteile des Bundesvermögens, die ausschließlich zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Bundes bestimmt sind. Die Bildung eines Sondervermögen nach § 26 BHO erfolgt aufgrund Gesetzes. Beispiele: Bundespost, Bundesbahn, ERP-Sondervermögen. Die Sondervermögen nach § 26 BHO werden nicht nur gesondert verwaltet, sondern für sie ist ein eigener Haushaltsplan oder ein Wirt-schaftsplan zu erstellen. Der Wirtschaftsplan umfaßt den Erfolgsplan, ein Plan, der einer GuV vergleichbar ist, sowie den Finanzplan, der etwa einer vereinfachten zukunftsbe-zogenen Kapitalflußrechnung entspricht. Die einzelnen Posten des Rechnungswesens der Sondervermögen gehen nicht in den Haushaltsplan des Bundes ein, sondern nur der jeweilige Saldo, also die Zuschüsse oder die Ablieferungen.
Sonstige Aufwendungen werden als Posten 26 der » Gliederung der GuV nach § 157 AktG 1965 ausgewiesen. Es handelt sich um einen Sammelposten, der alle diejenigen Aufwendungen erfaßt, die nichtunter einem anderen Aufwandsposten
auszuweisen sind. Dazu gehörenz. B. Werbeaufwendungen, Ausgangsfrachten, Reisespesen und Provisionen, Mieten und Pachten, Prüfungskosten, Postkosten, Versicherungen, Kosten des Aufsichtsrats und der Hauptversammlungen, Kostendes Zahlungsverkehrs, Verluste ausSchadensfällen usw. Zu den s. A. imSinne des aktienrechtlichen Gliederungsschemas gehören auch die außerordentlichen Aufwendungen. ImGegensatz zu den außerordentlichenErträgen müssen sie aber in der Gewinn und Verlustrechnung nichtbesonders vermerkt werden (Sonstige Erträge).

 

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