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Sonderziehungsrechte
Sonderziehungsrechte (SZR) wurden 1969 durch den Internationalen Währungsfonds rungsfonds (IWF) geschaffen und haben im IWF zwei Funktionen. Zum einen sind SZR Forderungen einer ’tent ralbank (z. B. der Bundesbank) gegen-Ober den Mitgliedern des IWF auf Überlassung konvertibler (frei handelbarer) Wäh1 engen. Die Mitglieder des IWF haben die I ilee reinkunft getroffen, gegen SZR Wäh1 meg aus ihren Währungsreserven abzugeben. Hat ein IWF-Mitgliedsland einen Finanzierungsbedarf, dann läuft Folgendes ab: Die Zentralbank des betreffenden Landes verlangt von anderen 1WF-Mitgliedsländern gegen Abgabe von SZR Devisen, und der IWF bestimmt dabei jenes Mitgtiedsland, das die gewünschten Währungsverträge gegen SZR abzugeben hat. Da SZR einen Anspruch auf konvertible W1i hrungen darstellen, zählen sie zur internationalen Liquidität und zu den Wäh1 ungsreserven eines Landes. Daneben dienen SZR in den finanziellen Beziehungen zwischen dem IWF und seinen Mitgliedern als Recheneinheit und als Zahlungsmil I el. Sie werden aber nicht am Devisenmarkt gehandelt, haben also keinen Marktpreis (Kurs), der sich wie hei nationalen Währungen aus Angebot und Nachte age ergibt. Vielmehr richtet sich der Wert eines SZR in Landeswährung nach dem Marktwert eines Währungskorbs, der feste Beträge der vier wichtigsten Weltwährungen (US-$, Euro, Yen, Pfund Sterling) enthält.
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