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Sonstige Erträge
werden als
Posten
14 der
Gliederung
der
GuV
nach § 157
AktG
1965ausgewiesen. Es handelt sich um einen Sammelposten für solche
Erträge
, die nach der aktienrechtlichenGliederung nicht an anderer Stelleauszuweisen sind. In diesem Sinneumfaßt er ordentliche und
außerordentliche Erträge
, wobei die letzterenin einer Vorspalte zu vermerken sind. Zu den
s
. E. gehören u. a.
Erlöse
ausbetriebsfremden
Umsätze
n,
Buchgewinn
e aus Verkäufen von
Wertpapiere
n des
Umlaufvermögen
s,
Kursgewinn
e aus
Währung
en,
Schadensersatzansprüche
usw. (Sonstige
Aufwendungen
).
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