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Speditionsgeschäft
»Spediteur ist, wer es gewerbsmäßigübernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) im eigenen Namen zu besorgen« (§407 Abs. 1 HGB). Der Spediteur ist Kaufmann nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 HGB. Der Speditionsvertrag wird im Regelfall der Versandspedition zwischen dem Versender und dem Spediteur geschlossen; auf ihn finden die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) Anwendung, wenn dies vereinbart wird; stillschweigende Vereinbarung wegen Branchenüblichkeit, wenn Versender sie kennen mußte (s. § 2 AGBG). Im übrigen gelten die § 407 ff. HGB, subsidiär das Kommissionsrecht (§ 407 Abs. 2 HGB, Kommissionsvertrag, Kommissionsgeschäft,Kommissionär, Kommittent). Pflichten des Spediteurs: Allgemeine Sorgfaltspflicht, Versendungspflicht, Informations und Herausgabepflicht, Haftung (§§ 407 Abs. 2, 408 i. V. m. § 390 HGB, §§ 35 ff. ADSp); beachte kurze Verjährung nach § 64 ADSp (6 Monate).
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