die Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auch auf nur maschinell lesbaren Datenträgern, soweit diese Form der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grund sätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Ein regelmäßiges Ausdrucken der Daten ist nicht mehr erforderlich (Ausnahme: die Bilanz), d. h. auch eine nur maschinenlesbare Speicherung erfüllt die Grund buch bzw. Kontenfunktion. Die Daten müssen jedoch während der Aufbewahrungsfrist verfügbar sein und jederzeit innerhalb angemessener Frist visuell lesbar gemacht werden können.