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Sperrminorität

Die Sperrminorität ist eine Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft, aufgrund derer Beschlüsse, die eine bestimmte Kapitalmehrheit erfordern (z. B. Fusion), verhindert werden können. Sie ist ein Spezialfall eines Minoritätsrechts, mit der Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung verhindert werden können.

Besitzt eine Einzelperson oder eine Gruppe von Aktionären einen Anteil von mehr als 25%, aber weniger als 50% an Aktien eines Unternehmens, so können von ihr/ihnen Hauptversammlungsbeschlüsse, die eine 75 % ige Mehrheit erfordern, verhindert werden (Minderheitsrechte). Hierzu zählen:
* Nachgründungen mit mehr als 10% des Grundkapitals (§ 52 (5) AktG);
* Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 103 (1) AktG);
* Entscheidungen der Geschäftsführung, zu denen der Aufsichtsrat seine Zustimmung verweigert hat (§ 111 (4) AktG);
* Beschränkung der Rechte der Vorzugsaktionäre (§ 141 (3) AktG);
* Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen (§§ 182, 192ff., 202, 207, 221ff.AktG);
* Satzungsänderungen (§ 179 (2) AktG);
* Auflösung der Gesellschaft (§§ 262, 274 AktG);
* Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen, insbesondere Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge (§ 292 (1) AktG);
* Fusion mit anderer AG bzw. KGaA (§§ 340, 355 AktG;
* Vermögensübertragung auf die öffentliche Hand (§ 362 (2) AktG);
* Umwandlung in KGaA (§ 362 (2) AktG).

Anteil von mehr als 25% der Aktien einer Aktiengesellschaft. Der Eigner dieses Anteils kann somit Beschlüsse der Vollversammlung (Gewinnverwendung, Kapitalerhöhung, Satzungsänderungen) blockieren, da für sie eine 75 %ge Mehrheit notwendig ist.
Die Sperrminorität stellt bei der Aktiengesellschaft einen Anteil von mindestens 25 % des Grundkapitals dar. Durch sie können Beschlüsse, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, verhindert werden.
Die Sperrminorität ist die Beteiligung einer Person oder Personengruppe an einer Aktiengesellschaft, die mehr als 25 % und weniger als 50% beträgt. Die Sperrminorität kann somit Hauptversammlungsbeschlüsse, die eine 75%-Mehrheit erfordern, verhindern. Siehe auch Schachtel.

Ein Anteilseigner mit einer Beteiligung von mindestens 25 % des Aktienkapitals verfugt damit zugleich über die sogenannte Sperrminorität. Inhaber einer solchen Sperrminorität können auf der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft alle Beschlüsse der Aktionärsversammlung zu Fall bringen, für die eine Dreiviertelmehrheit notwendig ist.
Verfügt eine Unternehmung über eine Beteiligung von 25% plus einem Stimmrecht an einer anderen Unternehmung, so besitzt sie eine Sperrminorität, d. h. ohne ihre Zustimmung kann die Hauptversammlung der anderen Unternehmung keinen Beschluß mehr fassen, zu dem eine 75 %ige Mehrheit erforderlich ist.

Siehe AG, GmbH

Beteiligungshöhe an einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH), mit der der Gesellschafter oder Aktionär Beschlüsse, die eine bestimmte Kapitalmehrheit erfordern, verhindern kann (bei der AG mehr als 25 %, da alle Satzungsänderungen einer Dreiviertelmehrheit bedürfen).

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