Stand der Technik

Bei einer Eigentumswohnung :

Mit doppelt qualifizierter Mehrheit können künftig auch "Modernisierungen entsprechend § 559 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" oder Massnahmen zur "Anpassung des Gemeinschaftseigentums an den Stand der Technik" beschlossen werden ( Anpassung an den Stand der Technik). Hinsichtlich der formellen Anforderungen an einen Beschluss gemäss § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG ist, wie zur abweichenden Verteilung von Sanierungs- oder Modernisierungskosten, die Mehrheit von drei Vierteln aller Wohnungseigentümer nach dem Kopfprinzip des § 25 Abs. 2 WEG sowie mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile nötig.

Was versteht man unter "Stand der Technik"? Der Stand der Technik ist eine Technikklausel und stellt die technischen Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt, basierend auf gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik dar. Der Begriff beinhaltet auch, dass er wirtschaftlich durchführbar ist. Dies heisst nicht, dass sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft den Stand der Technik leisten kann, aber die Mehrheit der Wohnungseigentümergemeinschaften in der Region, in der das Immobilienobjekt liegt.

Im § 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz wird der Stand der Technik wie folgt definiert: "Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Massnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die im Anhang aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen."

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden nicht mehr dem Stand der Technik entsprechende Dinge als veraltet angesehen. Für sie wurden zwischenzeitlich bessere Lösungen (leistungsfähiger, sicherer) entwickelt.

Für den Bereich des Wohnungseigentums (gemeinschaftliches Eigentum) lassen sich folgende Beispiele benennen: Verbesserung des Schallschutzes; Einbau eines Aufzuges; Einbau einer elektrischen Gegensprechanlage.

Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Erreichung eines bestimmten Schutzniveaus als gesichert erscheinen lässt. Der Stand der Technik wird in einer Vielzahl
von Vorschriften des Umweltrechts als Maßstab für den Umfang gesetzlicher Pflichten festgelegt (vgl. z. B. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insb. vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die bereits mit Erfolg erprobt worden sind. Im Anhang zu §3 Abs. 6 BlmSchG sowie im Anhang III des KrW-/AbfG finden sich eine Reihe von Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik.
Der Stand der Technik ist anspruchsvoller als die „allgemein anerkannten Regeln der Technik”, wie sie z. B. in § 3 Abs. 1 Gerätesicherheitsgesetz zugrunde gelegt werden. Dort ist lediglich erforderlich, dass die entsprechenden Techniken eingesetzt werden, der Stand der Technik stellt dagegen das Maximum der technischen Entwicklung dar. Noch weiter geht der „Stand von Wissenschaft und Technik”, der z. B. in § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG gefordert wird. Hier muss diejenige Vorsorge getroffen werden, die nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen für erforderlich gehalten wird, unabhängig davon, ob sie bereits technisch zu verwirklichen ist oder nicht (BVerfGE 49, 89, 136). In der Praxis sind die Unterschiede allerdings gering.

Technische Regeln.




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