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Steuerberaterkammer
Die Steuerberater und die Steuerbevollmächtigten, die in einem Oberfinanzbezirk ihre berufliche Niederlassung haben, bilden eine Berufskammer, die sog. Steuerberaterkammer. Diese Steuerberaterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz am Ort der Oberfinanzdirektion (§ 73 StBerG). Aufgabe der Berufskammer ist es einerseits, die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren, andererseits hat sie die Erfüllung der beruflichen Pflichten durch diese zu überwachen (§ 76 StBerG).
Jede Steuerberaterkammer hat einen Vorstand, in den nur Mitglieder gewählt werden können, und eine Satzung, die sie sich selbst gibt, die allerdings der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf (§§ 77, 78 StBerG).
Die Mitglieder der Steuerberaterkammer sind verpflichtet, Beiträge und in bestimmten Fällen Gebühren an die Kammer zu entrichten (§ 79 StBerG). Weiterhin haben sie in Auf-sichts und Beschwerdesachen vor der Berufskammer zu erscheinen, wenn sie zur Anhörung geladen werden. In diesem Fall sind die Kammermitglieder auch verpflichtet, Auskunft zu geben und ihre Handakten vorzulegen, soweit sie dadurch nicht ihre Verschwiegenheitspflicht verletzen (§ 80 StBerG). Bei geringen Pflichtverletzung en durch Kammerangehörige besteht für den Vorstand auch die Möglichkeit, das Verhalten eines Kammerangehörigen zu rügen (S 81 StBerG).
Die Berufskammern bilden eine Bundeskammer, die sog. Bundessteuerberaterkammer. Auch sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Vorstand wird von den Berufskammern gewählt, die auch Beiträge an die Bundeskammer entrichten müssen. Aufgabe der Bundessteuerberaterkammer ist es insbesondere, die Interessen des Berufsstandes zu wahren, seine Weiterentwicklung zu fördern und den Berufsstand gegenüber den Behörden zu vertreten (SS 85, 86, 87 StBerG). Die oberste Landesbehörde führt die Aufsicht über die Berufskammern, die den Sitz im Lande haben. Der Bundesminister der Finanzen führt die Aufsicht über die Bundessteuerberaterkammer (§ 88 StBerG).
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