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Steuerberatung

Unter Steuerberatung wird die Gesamtheit der beratenden Aktivitäten in Fragen verstanden, die durch das Vorhandensein einer Besteuerung entstehen. Materiell lassen sich drei Teilgebiete unterscheiden: (1) Steuerdeklarationsberatung = Hilfeleistung bei der Erfüllung von Deklarationspflichten (z. B. Voranmeldungen und Steuererklärungen) des Steuerpflichtigen; (2) Steuerrechtsdurchset-zungsberatung = juristische Hilfeleistung bei der Stellung von Anträgen, Durchführung von Rechtsbehelfen in Streitfragen, Betreuungen anläßlich von Außenprüfungen (Betriebsprüfungen); (3) Steuergestaltungsberatung (auch: planende Steuerberatung, Beratung in Fragen der betrieblichen Steuerpolitik) = Entscheidungshilfe bei der vorausschauenden Gestaltung steuerrelevanter wirtschaftlicher Verhältnisse. Ziel, Umfang und Form der Steuerberatung bestimmt der Auftraggeber, in dieser Hinsicht ist zu unterscheiden zwischen Gelegenheitsberatung und Dauerberatung, Teilberatung und Totalberatung, ex postundex ante-Beratung, interner und externer Steuerberatung. DieSteuerberatungslehre ist eine wissenschaftliche Teildisziplin und als solche unselbständiger Forschungsgegenstand der Steuerrechtswissenschaft und der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre; in den letzten Jahren hat sich insbesondere die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre verstärkt den Problemen der sog. Steuergestaltungsberatung zugewandt (z. B. Ausübung von Optionsrechten, Wahrnehmung steuerbilanzpoliti-scher Wahlrechte, steueroptimaleSachverhaltsgestaltungen); es ist jedoch bisher noch nicht gelungen, einegeschlossene Steuerberatungstheoriezu entwickeln.

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt (§ 3 StBerG). Die vorherrschenden Aufgaben der Steuerberatung sind: ·    Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, ·    Steuerdeklarationsberatung, ·    Steuergestaltungsberatung, ·    Steuerrechtsdurchsetzungsberatung. Beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen dürfen u. a. leisten: Berufsvertretungen, Notare, Patentanwälte, Behörden, Lohnsteuerhilfevereine, Arbeitgeber und Kreditinstitute im Rahmen ihrer Zuständigkeit oder in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren Aufgaben (vgl. den Katalog in § 4 StBerG). Die Steuerberatung ist sowohl Rechtsberatung als auch betriebswirtschaftliche Beratung (Unternehmensberatung). Sie ist vorrangig retrospektiv ausgerichtet. In allen Bereichen der steuerlichen Beratung sind aber auch prospektive steuerökonomische Überlegungen erforderlich. Der steuerlichen Beratung bedürfen nahezu alle steuerzahlenden oder geförderten Institutionen und Personen. Während die Steuerberatung der natürlichen Personen und der Klein- und Mittelbetriebe vorwiegend von externen Beratern durchgeführt wird, ist bei Grossunternehmen eine Substitution durch unternehmensinterne Steuerabteilungen unter teilweiser Heranziehung von externen Spezialisten zu beobachten.               Literatur: Herzig, N. (Hrsg.), Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Steuerberatung, Wiesbaden 1991.

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