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Steuergeheimnis

Laut § 30 Abgabenordnung haben alle Amtsträger (vor allem Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung) das Steuergeheimnis zu wahren, das sich auf die vielen persönlichen Informationen bezieht, die man dem Finanzamt in den Steuererklärungen und Anlagen zu geben hat, wie z.B. Getrenntleben der Ehepartner, uneheliche Kinder, körperliche Behinderungen und Krankheiten, Erbauseinandersetzungen, Höhe des Einkommens, des Gewinns bzw. Verlustes, Höhe des Umsatzes bei Unternehmen, Höhe der Schulden und Zusammensetzung des Vermögens. Die Verletzung des Steuergeheimnisses wird laut § 355 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird allerdings nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder Verletzten verfolgt. Durch das Steuerreformgesetz 1990 wurde im Zusammenhang mit dem Steuergeheimnis ein gemäßigtes Bankgeheimnis in § 30 a Abgabenordnung verankert. Dadurch soll das Vertrauensverhältnis zwischen Kreditinstituten und deren Kunden besonders geschützt werden. Die Finanzbehörde
n dürfen nicht zur allgemeinen Überwachung von den Kreditinstituten einmalige oder periodische Mitteilungen über Konten verlangen. Guthabenkonten oder Depots dürfen anlässlich der Außenprüfung nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Ein Kreditinstitut soll erst um Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen keinen Erfolg verspricht.

 

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