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Steuerlatenz
Korrekturgröße des laufenden Steueraufwands einer Periode, die sich aufgrund der unterschiedlichen Gewinndefinitionen in der Handelsbilanz und Steuerbilanz ergibt. Im Rahmen der Steuerlatenzrechnung wird grundsätzlich von der Fiktion ausgegangen, dass das handelsbilanzielle Ergebnis vor Steuern die Besteuerungsgrundlage für die Ermittlung der Ertragsteuern bildet. Die so ermittelten (fiktiven) Ertragsteuern werden den laufenden Ertragsteuern gegenübergestellt. Die Differenz ergibt die latenten Steuern bzw. die sog. Steuerlatenz, die den Charakter eines zusätzlichen Steueraufwands oder Steuerertrags hat. Auf diese Weise soll in der GuV ein periodengerechter Steueraufwand ausgewiesen werden. Die Differenzen zwischen der Handels- und Steuerbilanz können zum einen auf unterschiedlichen Zeitpunkten in der Erfassung von Aufwand und Ertrag im Vergleich zu den Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen (= sog. timing differences) oder aber auf inhaltlichen Unterschieden beruhen, die sich in späteren Jahren nicht umkehren (= sog. permanent differences), z.B . steuerfreie Erträge oder nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. In die Steuerlatenzberechnung gehen nur die zeitlich begrenzten, nicht jedoch die permanenten, Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz ein. Dabei können folgende Fallgruppen unterschieden werden: (1) Aktive Steuerlatenz, da Ergebnis in Handelsbilanz , Steuerbilanz
- Fall 1: Aufwand in der Handelsbilanz (HB) früher als Aufwand in der Steuerbilanz (StB), z.B. Ansatz von Aufwandsrückstellungen in der HB, die in der StB nicht anerkannt sind.
Fall 2: Ertrag in der Handelsbilanz später als Ertrag in der Steuerbilanz, z.B. Eliminierung von Zwischengewinnen im Konzernabschluss.
(2) Passive Steuerlatenz, da Ergebnis in Handelsbilanz /Steuerbilanz.
- Fall 1: Aufwand in der Handelsbilanz später als Aufwand in der Steuerbilanz, z.B. Sofortaufwand von Fremdkapitalzinsen in der StB, die in der HB aktiviert werden.
- Fall 2: Ertrag in der Handelsbilanz früher als Ertrag in der Steuerbilanz, z.B. Rücklage für Ersatzbeschaffung nur in der StB, nicht jedoch in der HB. (Sachverhalt ist wegen umgekehrter Maßgeblichkeit HB/StB nur im Konzernabschluss relevant).
Gem. §274 HGB besteht für aktive latente Steuern ein Aktivierungswahlrecht, wobei eine Ausschüttungssperre zu beachten ist. Dagegen gilt gem. §306 HGB für aktive latente Steuern aus Konsolidierungsvorgängen ( Konzernabschluss, Konsolidierung/Eliminierung ) Ansatzpflicht. Für passive latente Steuern besteht generell eine Passivierungspflicht. Aktive latente Steuern auf steuerliche Verlustvorträge dürfen nach deutschem Recht nach bisheriger h.M. nicht angesetzt werden. Das DRSC verlangt dagegen im DRS 10 deren Ansatz. Dagegen besteht nach US-GAAP und IFRS (IAS 12) generell für aktive und passive latente Steuern Ansatzpflicht. Dies gilt unstrittig auch für aktive latente Steuern auf steuerliche Verlustvorträge. Allerdings sind im Hinblick auf die Verwertbarkeit der aktiven latenten Steuern ggf. sog. Sicherheitsabschläge vorzunehmen. Im Unterschied zum HGB verlangen IFRS und US-GAAP den Ansatz latenter Steuern nicht nur auf vorstehend beschriebene timing differences, sondern gemäß dem weitergehenden temporary-Konzept auch auf erfolgsneutral entstandene Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz, z.B. aus der Bewertung von Wertpapieren der Kategorie Available for Sale mit Marktpreisen, die über den Anschaffungskosten liegen. In diesem Fall gilt: Ergebnis in der Handelsbilanz (IFRS) = Steuerbilanz, da die Zuschreibung direkt ins Eigenkapital gebucht wurde. Allerdings weicht der Bilanzansatz zwischen Handelsbilanz (IFRS) und Steuerbilanz ab. IFRS und US-GAAP verlangen, dass auch auf diese Differenzen latente Steuern bilanziert werden. Darüber hinaus verlangen IFRS und US-GAAP im Anhang (notes) detaillierte Erläuterungen, u.a. ist die Höhe der steuerlichen Verlustvorträge anzugeben. Ferner sind Berechnungen offen zu legen, aus denen die Ableitung des ausgewiesenen Steueraufwands ausgehend vom bilanziellen Ergebnis vor Steuern ersichtlich wird, die sog. Tax Rate Reconciliation. Methodisch kann die Berechnung der latenten Steuern entweder auf der sog. Liability Method (entsprechend der statischen Bilanztheorie ) oder der Deferral Method (entsprechend der dynamischen Bilanztheorie) basieren. Nach der Liability Method weisen latente Steuern den Charakter von Verbindlichkeiten bzw. Forderungen auf, während sie nach der Deferral Method den Charakter eines Rechnungsabgrenzungspostens haben. Praktische Relevanz hat diese unterschiedliche Betrachtungsweise bei änderungen des Steuersatzes; soweit der Liability Method gefolgt wird, müssen die aus Vorperioden bestehenden latenten Steuern (Forderungen/Verbindlichkeiten) bei änderungen des Steuersatzes sofort entsprechend angepasst werden, nicht jedoch bei der Deferral Method. US-GAAP und IFRS gehen von der Liability Method aus, im HGB ist keine bestimmte Methode vorgegeben. Regelungen bestehen allerdings im Hinblick auf den Ausweis, danach ist gem. §274 HGB eine (nach Saldierung verbleibende) passive Steuerlatenz als Steuerrückstellungen und eine aktive Steuerlatenz als Rechnungsabgrenzungsposten zu zeigen.
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