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Steuern, latente
a) Im Einzelabschluß (Jahresabschluß): Latente Steuern sind keine besondere Steuerart, sondern lediglich ein Posten zur Periodenabgrenzung des Steueraufwandes. Sie entstehen, da der Steueraufwand nicht auf der Basis des handelsrechtlichen, sondern aufgrund des modifizierten Gewinnes der Steuerbilanz (SB) bestimmt wird. Die Differenz zwischen diesem tatsächlichen Steueraufwand einer Periode und dem fiktiven Steueraufwand, der sich bei einer Besteuerung des Ergebnisses der Handelsbilanz (HB) ergeben würde, ist die latente Steuer der Periode. Die latenten Steuern beruhen folglich auf Gewinndifferenzen zwischen HBund SB; sie entstehen nur, wenn diese Gewinndifferenzen zeitlich begrenzt sind und sich in späteren Perioden umkehren. Ist aufgrund zeitlich begrenzter Gewinndifferenzen der SB-Gewinn größer (kleiner) als der HB-Gewinn, so ist der ausgewiesene Steueraufwand zu hoch (zu niedrig).
In der HB wäre eine aktive (passive) Abgrenzung erforderlich. Im Bilanzrichtlinie-Gesetz ist allerdings nur eine passive Abgrenzung vorgesehen. Zeitlich unbegrenzte Gewinnunterschiede zwischen HBund SB-Gewinn, die z. B. durch die Nichtab-zugsfähigkeit der VSt in der SB entstehen, haben keinen Einfluß auf den künftigen Steueraufwand und führen daher nicht zu latenten Steuern.
b) Im Konzernabschluß: Die in den Einzelabschlüssen ausgewiesenen latenten Steuern sind in den Konzernabschluß zu übernehmen. Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses können zusätzliche latente Steuern entstehen, da durch erfolgswirksame Konsolidierungs-, Umbe-wertungs und Währungsumrechnungsvorgänge der Konzerngewinn bereinigt, der Steueraufwand aber unverändert aus den Einzelabschlüssen übernommen wird. Die zusätzlichen latenten Steuern im Konzernabschluß sind also die Differenz aus der Summe der in den Einzelabschlüssen ausgewiesenen Steueraufwendungen und dem fiktiven Steueraufwand, der sich bei einer Besteuerung des Konzernergebnisses ergeben würde.
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