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Steuerstraftaten
Nach § 369 AO sind Steuerstraftaten (Zollstraftaten) Taten, die nach den Steuergesetzen, d. h. nach der Abgabenordnung oder nach den Einzelsteuergesetzen, strafbar sind, außerdem der Bannbruch (nach § 372 AO die unerlaubte Ein-, Aus oder Durchfuhr von Gegenständen ohne ordnungsgemäßes Anzeigen bei der zuständigen Zollstelle), die Steuerzeichenfälschung oder ihre Vorbereitung und die Begünstigung einer Person, die eine dieser Taten begangen hat. Außerdem gehören der Schmuggel (nach § 373 AO) und die Steuerhehlerei (nach § 374 AO) zu den Steuerstraftaten.
Das wichtigste Delikt im Steuerstrafrecht ist die Steuerhinterziehung, die nach § 370 Abs. 1 AO dann vorliegt, wenn jemand den Finanzbehörden oder anderen Behörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht, wenn er die Finanzbehörden unter Verletzung gesetzlich auferlegter Pflichten über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder wenn er pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterläßt. Dabei ist nach § 370 Abs. 2 AO bereits der Versuch strafbar. Bei einer Selbstanzeige nach § 371 AO wird derjenige straffrei, der unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt. Straffreiheit tritt nach § 371 Abs. 2 AO allerdings nicht ein, wenn vor der Selbstanzeige ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist oder die Tat im Zeitpunkt der Selbstanzeige ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage wissen mußte.
Die Strafe im Falle der Steuerhinterziehung besteht nach § 370 Abs. 1 und 3 AO in einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bzw. in besonders schweren Fällen in einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
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