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Steuerverbuchung
Dafür gibt es mehrere Ansätze: a) Aktivierungspflichtige Steuern müssen im Rahmen der Anschaffungsnebenkosten auf den jeweiligen Bestandskonten aktiviert werden (§ 255 Abs. 1 HGB; z.B. Grunderwerbsteuer); b) Kostensteuern sind im Jahr ihres wirtschaftlichen Entstehens als Kosten zu verbuchen (z.B. Gewerbesteuer, Verbrauchsteuern); c) Steuern, die neutralen Aufwand darstellen, sollen nicht als Kosten erfasst werden, um die Kostenrechnung nicht zu verzerren (z.B. Körperschaftsteuer, Grundsteuer); d) Durchlaufsteuern sind Steuern, die der Betrieb nur für andere einbehält (z.B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer); e) Privatsteuern betreffen den nicht betrieblichen Bereich des Unternehmens und stellen eine Privatentnahme dar, wenn sie aus Firmengeldern bezahlt werden (z.B. Einkommensteuer, Erbschaftssteuer).
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